Stellungnahmen

Stellungnahmen

unnütz beschriebenes Papier

                                                                     

Schreiben an das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg vom 12.Juni 2017

eingestellt auf Sorgerechtapartheid.de am 14.Juni 2017



Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Abt.für Familiensachen

Hallesches Ufer 62

10963 Berlin




Ihr Zeichen:  133 F 2672/17

Ihr Schreiben vom 31.05.2017


Sehr geehrte Frau Richterin am Amtsgericht Dr. Wahsner,


die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Befangenheitsantrages durch Ihre Kollegin am Amtsgericht Nickel  wurde durch den Richter am Kammergericht Görke mit Beschluss vom 12.Mai 2017 (zugestellt am 29.Mai 2017) zur Geschäftsnummer 17 WF 96/17 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 05.Juni 2017 beantragte ich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und übersandte erneut die Beschwerdebegründung.


Vorsorglich nehme ich die mit o.g. Schreiben eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme mit klaren und einfachen Worten, mit schlüssiger Argumentation und Logik wie folgt wahr:


In der Sache ist ohne neuerliche persönliche Anhörung meiner Tochter und ihrer Eltern antragsgemäß zu entscheiden.


Es wird beantragt den Verfahrensbeistand  gem. § 158 Abs.5 FamFG als ungeeignet zu entlassen.


Die Regelung des Umgangs in Form schriftlicher Kontakte zwischen Vater und Tochter trägt zum Gelingen der Identitätsfindung des Kindes und seiner angstfreien Lösung aus der entwicklungsschädigenden Mutter-Kind-Dyade bei.

Die beantragte rudimentäre Form des Umgangsrechts ist vergleichbar mit der Erteilung schulischer Aufgaben. Sie ist zumutbar, entwicklungsförderlich und liegt bezüglich einer gelingenden Identitätsfindung des Teenagers in dessen Interesse.

Dem getrennterziehenden Wohnelternteil ist im Rahmen seiner Wohlverhaltens-verpflichtung und im Kontext ethischer Erziehung die Umsetzung der Aufgabe der schriftlichen Beziehungspflege durch das Kind zuzumuten und vollziehbar aufzuerlegen.


Sofern das Gericht in schriftlichen Kontakten bzw. in der Anordnung von Briefwechsel als einer äußerst rudimentären Form des sogenannten Umgangsrechts  eine konkrete Gefährdung des Wohlergehens von Kindern sieht wird erneut um einen entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten.


Hilfsweise wird zunächst für sechs Monate die Regelung des Umgangs zwischen dem Vater und seiner Tochter in Briefform im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt.


Stellungnahme:


Meine Tochter Lisa vollendet demnächst ihr 15.Lebensjahr.

Sie ist ein Teenager und besucht ein Berliner Gymnasium.

Das Kind kann lesen und schreiben und erfüllt die ihr in der Schule übertragenen Aufgaben.

Mit vielfältigen Meinungen und Sichtweisen zu unterschiedlichen Themen, mit Dissens und Konsens, kann sie altersgemäß umgehen.

Die Interessen des Kindes sind im Verfahren nicht festgestellt worden.

Einzig die Einlassung, wonach der Teenager den Kontakt mit seinem Vater ablehnt, ohne ein belastbares Argument gegen die Umgang vorzutragen, werden unreflektiert  und argumentativ nicht untermauert als angeblich beachtlicher Kindeswille vorgetragen, obwohl der Wille des Kindes lediglich eine Teilmenge seines Interesses ist.


Vorliegend widerspricht der geäußerte Wunsch Lisas auf Selbstbestimmung ihrem wohlverstandenen Interesse auf Gelingen der Identitätsbildung.

Ihre Einlassungen sind loyalitätskonform gegenüber dem Wohnelternteil und zugleich selbstzerstörerisch. Sie nehmen ihr die Lebensperspektive.


Der neuerliche Vortrag der Mutter gegenüber dem Beistand des Kindes , wonach sie "...Lisa nicht verbieten (würde), den Vater zu sehen,..." ist offensichtlich gelogen.

Würde die Mutter des Kindes ihre Kommunikationsverweigerung beenden und den sachgerechten Elterndialog aufnehmen statt einen Anwalt anzumieten wäre der Vorwurf der Lüge und des Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht nicht zu erheben und das anhängige familiengerichtliche Verfahren wäre obsolet.


Im anhängigen Verfahren besteht kein Anwaltszwang.

Die Sach-und Rechtslage erscheint einfach.

Sie erfordert keine anwaltliche Beiordnung.

Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist mutwillig.

Zudem hat die Mutter (auch in den Vorverfahren) erklärt den Umgang des Kindes mit seinem Vater nicht verbieten zu wollen. Insofern werden von ihr  keine nachvollziehbaren und begründeten Argumente gegen die beantragte Regelung vorgetragen.


Es erübrigt sich darauf hinzuweisen, dass der Briefkontakt seitens des Vaters auf familiär-liebevoller Ebene, sachgerecht, achtungsvoll und auf humanistisch-argumentativer Grundlage erfolgt. Auf die auf der Homepage Sorgerechtapartheid.de online gestellten (nicht jugendgefährdenden) Briefe an Lisa wird verwiesen. Eine Veröffentlichung von Schriftsätzen des Teenagers erfolgt nicht.



Die im Verfahren eingereichten Schriftsätze der professionell Tätigen werden als Aufforderungen und Unterstützung zum weiteren Kindesmissbrauch und als Verunglimpfung und Ehrverletzung des Vaters zurückgewiesen.


Bei den  Einlassungen des Jugendamtlers Schreiter handelt es sich um substanzloses, konfliktlösungsfernes, gegen das Kind und seinen Vater gerichtetes Auftragssgeschreibsel.


Der Schriftsatz des vom Gericht bestellten Beistandes manifestiert dessen bekanntes mütterideologisch verwirrtes Aufgabenverständnis als Interessenvertreterin meiner Tochter.

Bei der ohne Begründung vorgebrachten Empfehlung eines Umgangsausschlusses bis zur Volljährigkeit von Lisa handelt es sich einzig um eine Wiederholung des Standardvortrages der Iris Danquart wie er aus vorhergehenden, die Regelung des Umgangs betreffenden Verfahren, in der sie involviert war, bereits bekannt ist.

Die vorgetragene Tautologie, den Willen des Kindes umzusetzen weil der kindliche Wille umzusetzen ist, ist letztlich kein derart geistiges Werk als das es einer weiteren Beachtung wert wäre.


Einzig zu beachten und kostenrechtlich zu würdigen bleibt die, von der Danquart selbst vorgetragene blasierte Nichtwahrnahme der ihr zusätzlich gem. § 158 Abs.4 FamFG übertragenen Aufgabe.


Der Bescheidung des Befangenheitsantrages gegen den bestellten Beistand wird entgegengesehen.


Das Gericht wird um eine plagiatsfreie Einzelfallentscheidung gebeten

(http://sorgerechtapartheid.de/meine-Meinung/abbitte.html).



Gert Bollmann




27.05.2017

zu unnützem Papier:


Pünktlich zum Start in das Wochenende übersandte mir eine Justizbeschäftigte des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg drei von der Diplom-Psychologin, Supervisorin(SG), Mediatorin, Verfahrensbeistand Iris Danquart aus der Berliner Gneisenaustraße beschriebene und an das Familiengericht adressierte Din-A4-Blätter zum Aktenzeichen 133 F 2672/17 mit der Überschrift Stellungnahme und dem Datum des 20.Mai 2017.


Die übersandte Gerichtspost war (noch) nicht erwartet, weil der Befangenheitsantrag gegen die verfahrensführende Richterin Dr. Stephanie Wahsner noch als sofortige Beschwerde beim Kammergericht anhängig ist. (Die Bescheidung des Befangenheitsantrages gegen den Beistand Iris Danquart wird, sofern überhaupt, wohl erst in einem Beschwerdeverfahren erfolgen. Gegebenenfalls wird das bestellende Gericht noch über einen Entlassungsantrag mittels beschwerdefähigen Bescheid zu befinden haben...)


Doch zurück zum Pamphlet "Stellungnahme".


Immerhin betrachtet das Gericht, genauer gesagt:  Richterin am Amtsgericht Frau Dr. Stephanie Wahsner, anders als der Vater, Frau Iris Danquart als einen geeigneten Verfahrensbeistand. Warum auch immer. Vielleicht liegt es am klar gegliederten Schriftsatz und der erwarteten, nicht begründeten Empfehlung den Umgang dauerhaft auszuschließen.

Gliederung:

Gespräch mit Lisa

Gespräch mit der Mutter

Gespräch mit dem Vater

Empfehlung


Ich kann auch nach dem Lesen dieser "Stellungnahme" bezüglich Iris Danquart keine Geeignetheit nach § 158 Abs.1 FamFG erkennen und es ist für unbeteiligte aber interessierte Dritte kein Erkenntnisgewinn in der Sache zu erwarten würde das Papier der professionellen Fachkraft hier in Gänze online gestellt.


Süffisant stellt sie den ihr gebotenen Vortrag meiner Tochter dar, wobei unklar bleibt, was tatsächlich wörtlich gesprochen wurde.


Zitate aus dem Abschnitt "Gepräch mit Lisa":


"ich glaub´ ich zum Geburtstag habe ich auch mal Post bekommen, das würde er sich ja nicht entgehen lassen. Ich mach´ die Post aber nie auf, ich will ja nicht meine gute Laune verlieren."


"Einmal nach dem Urlaub hat er hier Sturm geklingelt, das war vor ca.1-2 Jahren oder noch länger her, vielleicht auch 4-5 Jahre. Ich bin nicht so gut im Schätzen."


...lachte sie und äußert, "du meinst die komische Seite im Internet, ja das weiß ich, aber ich hab die noch nie gesehen und will sie auch nicht sehen."


Lisa erklärte der V eindeutig und klar, "ich will ruhe haben und zwar bis mindestens zu meinem 18.Lebensjahr und auch darüber hinaus.."


Er hätte ihrer Ansicht nach auch gar kein Interesse an ihr, da er sich ihrem Willen widersetzen würde.

(Hervorhebung Gert Bollmann)


Zitat aus dem Abschnitt "Gespräch mit der Mutter":


Sie würde es Lisa nicht verbieten, den Vater zu sehen, doch würde Lisa einen Kontakt klar verneinen und dies schon immer und vehement.


Zitat aus dem Abschnitt "Gespräch mit dem Vater):


Ein Gespräch mit dem Vater war entbehrlich, da die Aussage und Wünsche von Lisa eindeutig und klar waren. Eine Vermittlung ist nicht möglich, da gegen den Willen von Lisa ein Kontakt nicht möglich ist. Lisa wird im Sommer 15 Jahre alt und gegen ihren Willen kann ein Umgang nicht angeordnet werden.

Im Vorverfahren hat der Vater auch unmissverständlich erklärt, dass er zu einem Gespräch auch nur bei sich in seinem Haushalt in Karow bereits wäre. Hierzu sah die V keine Notwendigkeit.

(Hervorhebung:Gert Bollmann)


Die Empfehlung inclusive  "Begründungsfarce" der Iris Danquart lautet vollständig und wortgetreu:


"Die V empfiehlt den Umgang zwischen Lisa und ihrem Vater bis zu ihrem 18.Lebensjahr auszuschließen, da ihr Wunsch und Wille stabil ist und ihrem Alter entsprechend ihr Wille eine große Bedeutung bei der Entscheidung hat."


Soweit zur niedergeschriebenen fachlichen Verwirrung, dem professionellen Offenbarungseid, der antipädagogischen Sichtweise auf das Kind und seine Interessen und die wiederholte apodiktische Empfehlung von Frau Iris Danquart, deren Tätigkeit als Verfahrensbeistand auch in diesem Verfahren nicht anders als Beihilfe zur Kindeswohlgefährdung bezeichnet werden kann.


Kommentar


Aufgabe des Verfahrensbeistandes ist die Feststellung und Geltendmachung der Interessen des Kindes als dessen unabhängiger Vertreter im familiengerichtlichen Verfahren.


Konsequent verwechselt Frau Iris Danquart diese Aufgabe mit der der reinen Verkündung des "Willens" des Kindes als dessen Sprachrohr, obwohl dieser "Wille" bestenfalls ein beachtliches Element, eine Teilmenge der Kindesinteressen ist.


Aufgrund der im Kopfbogen der Stellungnahme aufgeführten Qualifikationen der Iris Danquart ist anzunehmen, dass sie als bestellter Verfahrensbeistand, der derartiges Tätigwerden immerhin berufsmässig betreibt, vorsätzlich die Erkenntnis missachtet, dass  der geäußerte Wille den "wohlverstandenen Interessen" auch entgegenstehen kann, z.B. bei selbstschädigenden Verhalten.


Das ist vorliegend der Fall.


Das naturgegebene Interesse des Kindes an einer sich entwickelnden und gelingenden Identitätsbildung, nach einem zufriedenstellenden Leben mit relevanten (insbesondere auch ethischen) Perspektiven, nach überlebensnotwendiger familiärer und sozialer Einbindung wird aufgrund ideologischer Prämissen von Frau Danquart ausgeklammert.


Der Notwendigkeit deutlich Stellung zu beziehen, wenn, wie vorliegend manifest dokumentiert, das Kind  durch Instrumentalisierung und Indoktrination gefährdet wird, entzieht sie sich aus mütterideologischen Gründen, ungenügender fachlicher Qualifikation oder aufgrund  beruflicher Abhängigkeit vom Gericht.


Bei der Stellungnahme handelt es sich um das übliche Schwarz-Weiß-Denken, bar jeder sachgerechten Argumentation, so wie es sonst nur von Borderlinepatienten bekannt ist.


Durch Ausschluss des Vaters aus dem mütterlichen Toleranzsystem kann die Identitätsildung des Kindes nicht gelingen, da es im Interesse des Beziehungserhaltes zur Mutter die eine Hälfte seiner Herkunft abspalten, verleugnen und bekämpfen muss.

Es wäre die Aufgabe des Beistandes das Kind auf dem Weg aus dem seelisch krankmachenden Lebensumfeld bei der Mutter zu unterstützen.


Für diese Aufgabe ist Frau Iris Danquart offensichtlich nicht geeignet.


Sie bekommt das "müde Gesäß" nicht einmal derart in Bewegung um die ihr zusätzlich übertragene Aufgabe am "Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken" auch nur dem Schein nach wahrzunehmen.

An Rotzigkeit ist ihre Einlassung "Ein Gespräch mit dem Vater war entbehrlich,..." schwer zu toppen - außer mit dem Abgreifen der zusätzlichen Pauschale von 200,00 €.


Es gibt seit Jahren keinen sachlich vernünftigen Grund der einen Ausschluss der Beziehungspflege zwischen meiner Tochter und mir auch nur im Ansatz rechtfertigen könnte. Kindesentzug ist Folter und es erstaunt, wie leichtfertig diese nicht nur in Kauf sondern aktiv gefördert wird.


Die Einlassungen der Mutter als Entfremdungstäterin sind an Dreistigkeit und dümmlichen Vorgauckelns kaum zu übertreffen. Kess grüsst  die aus der Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 BGB entstandene Makulatur und die gerichtliche Narrenfreiheit die Kreidekreismüttern durchgehend gewährt wird.


Jetzt muss also der Wille des Kindes für eine "Begründung" der Unterbindung des Umgangs herhalten oder die Richterin findet noch anderswo nutzbare Formulierungen.


Noch einmal genüßlich:


Der (freie und unbeeinflusste) Wille meiner Tochter speist sich aus ungeöffneten Briefen,

einem nicht verifizierten Klingelstreich in ihrer Wohngegend,

einer Homepageseite auf der sie nie war,

dem Bedürfnis nach Ruhe bis und über das 18.Lebensjahr hinaus und

einem imaginären Wissen, wonach der Vater kein Interesse an ihr habe und

sich ihrem Willen widersetzen würde.


Hallo!Logik beiß mich!

...und seit wann widersetzen sich Eltern den Willen ihrer Kinder?

In welchen ethischen Kontext wird das Kind erzogen?

Zählt nur das Diebesgut Kindesunterhalt?

Die autodestruktive Komponente der Entehrung der eigenen Eltern schließt die Entfremderin nicht aus.


Fazit: Bei Iris Danquart nichts Neues.


Zur Erinnerung:

Beantragt wurde "Umgang" in äußerst rudimentärer Form.

Beantragt wurde der Austausch von Briefen zwischen Vater und Kind einmal im Monat.


So sehen Veitstänze im Tollhaus aus - und alle machen mit...


Begrifflichkeiten:

Mit V bezeichnet sich Dipl.-Psych. Iris Danquart selbst.

Vermutlich steht das V für Beistand. Wofür sonst. Logisch!!!