Beschwerde gegen die finale Apartheidentscheidung

Beschwerde gegen die finale Apartheidentscheidung vom 03.September 2017


Die Finalentscheidung vom 03.August 2017


Der Antrag


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Gert Bollmann        


                        03.September 2017




Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Abteilung für Familiensachen

Hallesches Ufer 62

10963 Berlin




Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, vertreten durch die Richterin am Amtsgericht Frau Dr. Stephanie Wahsner, vom 03.August 2017 zur Geschäftsnummer 133 F 2672/17  (zugestellt am 09.August 2017)



Gegen den o.g. Beschluss (eingeschlossen die Kostenfestsetzungsentscheidung) wird frist- und formgerecht Beschwerde eingelegt.

Ich wende mich gegen die vorsätzliche und massive Verletzung materiellen Rechts.


Die rechtlich zulässige Anfechtung dient zuvörderst der sachgerechten Lösung des Umgangsproblems im Interesse des heranwachsenden Kindes und der Wahrnahme der elterlichen Pflichtrechte durch den Vater.


Mit seinem Beschluss vom 03.August 2017 setzt das Familiengericht seine nicht gerechtfertigten, unverhältnismässig massiven Eingriffe in das grundgesetzlich geschützte Elternrecht des Vaters und seine nicht rechtskonforme, mütterorientierte Praxis des Kindesmissbrauchs durch Förderung der Elternteilentfremdung, der Indoktrination und Begünstigung destruktiver Verhaltensweisen des heranwachsenden Kindes fort.


Der Beschluss vom 03.August 2017 ist aufzuheben.


Eine Selbstkorrektur durch die verfahrensführende Richterin kann nicht erwartet werden, so dass nunmehr um Bescheidung des Antrages des Vaters vom 20.Februar 2017 auf Regelung des Umgangs in Form von Briefkontakten durch einen fachlich qualifizierten Richter gebeten wird.



Begründung



Die gerichtliche Maßnahme ist Folge eines unfairen Verfahrens. Sie ist unbillig, unverhältnismässig, parteiisch, rechtbrechend und dem Kindeswohl zuwiderlaufend.


I.


Der ungerechtfertigte, totale Ausschluss des Umgangsrechts, nunmehr für mehr als drei Jahre, ohne zu prüfen, ob die vorhergehenden Interventionen der Aneinanderreihung von Verboten der Beziehungspflege zwischen Vater und Kind, erfolgreiche Maßnahmen waren, ist selbstgerecht, wirklichkeitsleer, irreführend und bei alledem auch sehr gewaltsam.


Die gerichtliche Entscheidung, fern von objektiven Kriterien, ist ein prophetisches Orakel, von einer Richterin getroffen, die sich nicht für befangen hält, obwohl sie wiederholt dem betroffenen Kind eine dem Gericht genehme Beiständin bestellt, die sich nachweisbar seit Jahren für die Apartheid, die frevelhafte Trennung des Kindes von seinem Vater, ausspricht.


Bei dem angegriffenen Beschluss handelt es sich um einen weiteren fachlichen Offenbarungseid, eine aus meiner Sicht schlicht unethische Entscheidung.

Sie basiert auf sachverhaltsfremden Erwägungen und vaterfeindlicher Spekulation auf die Zukunft. Es fehlt jedwede konkrete Argumentation und ein sachgerechter, fachkundiger Beleg dafür, dass die (erneut) verfügte massivste gerichtliche Intervention des totalen Umgangsausschlusses vorliegend geeignet wäre, weil keine andere, niedrigschwelligere Maßnahme zur Lösung des Umgangskonflikt angezeigt ist.


Mit der Beschlussleistung entzieht sich das Gericht seiner ureigenen Verantwortung, den Umgang zu regeln und delegiert die Entscheidung an ein Kind, das so zum Täter der eigenen Entfremdung, des eigenen Missbrauchs gemacht wird.


Der Umgangsausschlusss vom 03.August 2017 verletzt die Menschen-und Grundrechte des mit der Mutter des Kindes nicht verheirateten Vaters erheblich. Er verliert den Kontakt zu seinen Kind in Gänze, einzig weil er als Vater das falsche Geschlecht hat. Der gerichtlich verfügte Gewaltakt ist u.a. mit der weiträumig fehlenden Empathie seiner Entscheidungsträger zu erklären.


Das Gericht war und ist unfähig zur Selbstkorrektur.

Es besteht vorliegend keine Bereitschaft zur Kenntnis zu nehmen, dass der Antrag des Vaters auf Regelung des Umgangs (zunächst) in schriftlicher Form eben kein Antrag auf Verhängung eines totalen Umgangsverbotes darstellt.


Mit dem oberflächlichen und schablonenhaften Beschluss setzt das Gericht seine aus vorhergehenden Verfahren, die u.a. durch Plagiate geprägt wurden, bekannte stereotype Wiederholung von  Wirklichkeitskonstruktionen fern der Realität, gepaart mit allgemeinen, formal juristischen Textbausteinen fort ohne sich mit dem sachgerechten, auf die Lösung des Familienkonflikts gerichteten und umfassend begründeten Vortrag des Vaters, die beantragte familiengerichtliche Regelung des Umgangs in Form monatlicher Briefkontakte, zu befassen. Stattdessen greift es auf bewährte väterfeindliche Klischees, Lügen und Unterstellungen zurück, um den Antragsteller persönlich zu diskreditieren.


Es wird die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt.


Mit der Verweigerung der Prüfung der vom Vater beantragten brieflichen Kontakte, einer äußerst rudimentären Form des Umgangsrechts, missachtet das Familiengericht zudem höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.4.2015 – 1 BvR 3326/14.


Zitat aus dem angegriffenen Beschluss,Seite 3

"... so ist sorgfältig zu prüfen, ob dieser Wille auf einer autonomen Entscheidung des Kindes beruht oder ob der geäußerte Kindeswille seine Grundlage in einer Suggestion des betreuenden Elternteils hat!"

"Aufgrund der Ergebnisse der Vorverfahren und der im hiesigen Verfahren getroffenen Feststellungen des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin besteht weiterhin kein Zweifel, dass Lisa, unabhängig vom Willen ihrer Mutter den Kindesvater nicht sehen möchte und sich angesichts ihres Alters auch der Tragweite der Entscheidung bewußt ist."


Erhebliche Zweifel bestehen aber daran, ob das Familiengericht entsprechend des vorstehenden Zitates seiner Prüfungspflicht gehörig nachgekommen ist, oder noch immer nicht den Unterschied zwischen Prüfung und lapidarem Papperlapapp versteht oder zu verstehen in der Lage ist. Es hat den Anschein, das der Unterschied zwischen Korrelation und Kausalität den gewohnheitsmässig Kontaktverbote Verfügenden nicht geläufig ist.


Lisa ist auch nicht durch das kompromisslose, d.h.: rechtskonforme Verhalten des Vaters und die nicht herausragende Umgangsförderung der Mutter einer Vielzahl von Verfahren ausgesetzt.


Tatsächlich waren mehr als drei Dutzend mit der Umgangssache befasste Richter aus Bequemlichkeit, fehlender Qualifizierung oder Mütterzentrierung nicht in der Lage, den Umgang des Kindes mit seinem Vater herzustellen.

Offensichtlich war das Kindeswohl in den vorhergehenden Verfahren Nebensache und es wurde so lange "auf Zeit gespielt" bis dem Familiengericht die Möglichkeit gegeben war auf den (indoktrinierten) Kindeswillen abzustellen.

Nun wird er zum Mantra erhoben und Lisa darf sich zu etwas äußern, von dem sie im Detail gar nicht weiß, wovon sie eigentlich spricht.


Solche Entscheidungen, wie der Beschluss vom 03.August 2017, sind skandalös und beschämend, sie sind zugleich bösartig und zeigen auf, dass das deutsche Familienrecht an Verkommenheit nicht mehr zu überbieten ist.


Jahrelange Sekundanz des parentalisierenden Elternteils durch das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg und seine frevelhaften Helfer verhinderte die Lösung des elterlichen Umgangskonflikts, während gleichzeitig die desktruktive Haltung des Kindes durch Gerichtsbeschlüsse gefördert und durch die Mutter erzeugt wurde.

Beharrlich honoriert das Gericht die totale Kommunikationsverweigerung der getrennterziehenden Mutter, gewährt ihr zur Aufrechterhaltung des Konflikts Verfahrenskostenhilfe, beschließt die unnütze Beiordnung eines Anwalts, obwohl ein Sachvortrag, auch im hiesigen Verfahren, nicht erfolgt.


Mit den Interessen des Kindes und seinem Wohlergehen hat dieses Handeln nichts gemein.


Lisa verfügt nicht über erlebnisbegründete negative Erlebnisse mit ihren Vater. Kein Richter oder Senat vermochte es bis zum heutigen Tag eine Begründung vorzubringen die auch nur im Ansatz den Ausschluss des Umgangsrecht des Kindes und seines Vaters, jetzt sogar bis zur Volljährigkeit der Heranwachsenden, rechtfertigen könnte.


Eine Ungeeignetheit des Vaters zur Wahrnahme seiner Eltern-pflichtrechte besteht nicht. Vielmehr ist seine gelebte Vater- und Großvaterschaft mit seinen beiden, bereits erwachsenen ehelichen Kindern und seinen Kindeskindern ein Beleg für die Absurdität und Haltlosigkeit der Zwangsmaßnahmen bezüglich seines Kegels Lisa.


Das nichteheliche Kind Lisa hat keinen Kontakt zu seinem Vater, weil eine stümperhafte Exekutive und eine das Kindeswohl mißachtende Justiz sich als unfähig erwiesen haben, den Umgangssabotagen einer skrupellos vaterausgrenzenden Kreidekreismutter das Handwerk zu legen.


Im angegriffenen Beschluss geht das Gericht vom Bestehen einer Gefährdung des Kindeswohls aus, weil das fast 15jährige(!) Kind aus dem seelischen Gleichgewicht gebracht werden würde sobald es sich mit seinem Vater befassen müsste.


(Wäre diese Annahme berechtigt müsste zur Aufrechterhaltung des seelischen Gleichgewichts von Teenagern gegen jedes Kind ein Fernseh- und nachrichtenverbot verhängt werden.)


Eine sachgerechte und ideologiefreie, argumentative Stütze für die Spekulation des Vorliegens einer Gefährdung des Kindeswohls, mit der eine Einschränkung des väterlichen Grundrechts aus Artikel 6 GG unter Beachtung des Grundsatzes des Verhältnismäßigkeit rechtlich möglich ist, erfolgt indes nicht.


Eine Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung des Kindes durch die Beziehungspflege mit seinem Vater ist seit Jahren nicht belegbar.

Bei dem angeordneten Umgangsausschluss handelt es sich um eine spekulative Rechtsprechung, vergleichbar mit dem Werfen von Orakelknochen.


Insbesondere die Annahme des Gerichts, dass das Kind aus seinem seelischen Gleichgewicht gebracht würde, ist eine rabulistische Schimäre, unsubstantiiert und abwegig.


Mit Verweis auf das vor zwei Jahren vom Gericht durchgeführte Konfrontationsgespräch argumentiert das Gericht zutiefst verlogen, weil das unerwartete Aufeinandertreffen von Vater und Tochter im Gerichtssaal, nachdem seit Jahren kein Kontakt bestand und das Kind unter Bewachung und indoktriniert dem Gespräch zugeführt wurde, ein von der verfahrensführenden Richterin und ihrem Beistand Danquart organisiertes gewaltsames Aufeinanderhetzten, ein seelischer Missbrauch einer damals 13jährigen war und dem Ziel diente, wie bereits vorab festgelegt, den Vater ungerechtfertigt aus dem Leben des Kindes zu entfernen.


Als Familienrichterin ist Frau Dr. Wahsner Teil der Judikative und Staatsgewalt, und damit Grundrechtsverpflichtete, hat sich also an das demokratische System zu halten, verletzt es aber frontal, handelt unfair, parteiich, recht-und kindeswohlfern.


Das ohnehin traditionell niedrige fachliche Niveau familiengerichtlicher Beschlüsse wird drastisch unterschritten.


Auch der am 03.August 2017 verfügte totale Umgangsausschluss basiert auf sachverhaltsfremden Erwägungen und ist qualitativ das was in der Schule als Thema verfehlt bzw. im Handel als B-Ware und geringer charakterisiert wird.

Er ist ein erneuter Offenbarungseid fachlichen Unvermögens- oder willens, da es das Gericht (bewußt) vermeidet sich mit dem kindeswohlbeachtenden-und förderlichen Konfliktlösungsvorschlag des Vaters zu befassen um eine weniger stark in das Grundrecht eingreifende Regelung zu finden.


Das Gericht entzieht sich konsequent seiner Verantwortung die Wirkung seiner Maßnahmen und Interventionen zu prüfen. Stur, erkenntnis- und einsichtsresistent und mit pauschalen Begründungen wird das Umgangsrecht weiterhin beschränkt, obwohl jedem unbeteiligten Dritten klar sein dürfte, das der Konflikt sich nicht selbstständig und auf wundersame Weise  von allein auflöst.


Auf die Ausführungen im Antrag wegen der Besorgnis der Befangenheit gegen die verfahrensführende Richterin Dr. Stephanie Wahsner und ihre Beiständin Ines Danquart wird verwiesen. Eine familiengerichtliche Spruchpraxis die einzig auf vagen Gefühlslagen Väterausgrenzender beruht ist nicht rechtskonform.


II.


Das Rechtsmittel der Beschwerde betrifft zudem die getroffene Kostenfestsetzungentscheidung. Es wird beantragt eine Entscheidung in Anwendung der Regelung des Paragrafen 81 Abs.1 Satz 2 FamFG zu treffen, weil erst die Maßnahmen des Familiengerichts, die Nichtregelung des Umgangsrechts, Anlass für das Verfahren ist. Insbesondere die weitere Alimentierung des ungeeigneten, manifest kindesfeindlich agierenden Beistandes durch die Eltern ist für diese unbillig.



Gert Bollmann