FLM Gewaltschutz

FLM  - flankierende Maßnahmen zur Entsorgung und Vernichtung von Vätern

mittels Gewaltschutzgesetz


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http://www.gesetze-im-internet.de/gewschg/BJNR351310001.html



Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG)


Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

GewSchG


Ausfertigungsdatum: 11.12.2001


Vollzitat:


"Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513)"


Fußnote


(+++ Textnachweis ab:  1. 1.2002 +++)


 

Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 11.12.2001 I 3513 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 13 Abs. 2 dieses G am 1.1.2002 in Kraft getreten.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen


(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.

die Wohnung der verletzten Person zu betreten,

2.

sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,

3.

zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,

4.

Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,

5.

Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,

soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.

eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder

2.

eine Person widerrechtlich und vorsätzlich

a)

in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder

b)

eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung


(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.

(2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,

1.

wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder

2.

wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder

3.

soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen.

(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.

(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Geltungsbereich, Konkurrenzen


(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.

(2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Strafvorschriften


Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.


Ich habe dieses Gesetz als Vollzitat eingestellt, weil es so schön kurz ist.

Nur vier Strophen in Paragraphenform.

Wow!!!

Und dabei heißt es volkstümlich:

„Die Zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustande gekommen sind.“ (Zitatzuordnung:Charles de Gaulle)

Beim GewSchG scheinen jedoch  Advokaten  mitgespielt zu haben oder waren etwa Feministen mit ideologisch-rabulistischen Fertigkeiten am Werkeln?

Das Juristenwerk, scheinbar geschlechtsneutral formuliert, nennt Opferin und Täter...

Eine Sicht auf diese juristische Glanzleistung der Kürze (hier anklicken)


Obwohl erfrischend kurz mußte ich erleben, dass das Anti-Männer-Gesetz so mancher Amtsrichterin Schwierigkeiten bereitet. Nicht etwa in der Anwendung zu Lasten des vermeintlichen Täters sondern im Schreiben des eigentlichen Urteils und seiner Begründung.

Ich bin zwar nur einmal in den Genuss der GewSchG-Anwendung gekommen, dafür jedoch gleich in dreimal geänderter Urteilsfassung.

Naja, ein Gewaltschutzgesetz schützt nunmal nicht vor sondern ist Gewalt. Konkret gegen Männer und Väter. Da kann eine junge Richterin schon ´mal ins Schleudern kommen.


Ich bereite die Einstellung des Urteils in seiner Endfassung vor.  Eine Darlegung des Tatbestandes und Kommentierung wird ergänzend auf dieser Seite erfolgen.

Immerhin wollen wir Väter ja lernen uns "richtig" zu verhalten...   

Januar 2016

Nichtdürfen,Nichtwollen und närrische Freiheit


Würde das Gewaltschutzgesetz vor Gewalt schützen müsste es weltweit gelten und ratifiziert werden um Despoten, Diktatoren und Feministinnen das Handwerk zu legen.

Doch die Geschichte der "Hure der Fürsten"  lehrt:

Würde das Gewaltschutzgesetz vor Gewalt schützen wär' es längst wieder abgeschafft.

Das Gewaltschutzgesetz schützt so wenig vor Gewalt wie den heimlich vasektomierten Mann vor dem Satz seiner Freundin:"Schatz, ich bin schwanger."


Das Gewaltschutzgesetz ist Gewalt.


Tatsächlich steht dieses Werk durchaus in der Tradition der Hals- und Blutgerichte, es ist beim narzisstisch geprägten Pöbel sehr beliebt, senkt die Schwelle für Falschbeschuldigungen und eingebildete, d.h.: gefühlte Straftaten und belebt jede zwischenmenschliche Auseinandersetzung vor deutschen Richtern und den an ihren Robensäumen klebenden Herrscharen  geldgieriger Kalfaktoren. Obwohl geschlechtsneutral formuliert richtet sich das Schutzgesetz vor Gewalt zumeist nur gegen eine  der heute möglichen mehr als sechzig Geschlechtsidentitäten, den weißen heterosexuellen Mann.


Als Fuchsschwanz kann eine Säge bezeichnet werden, Kegel nannte man einst das Kind und ein Gesetz verdeutlicht den Willen und die Macht seiner Macher, die sich   stets als Vertreter der "gottgewollten Ordnung"  aufspielen. Sogenannte  „Kautschuk-Paragrafen“, wie sie letztlich auch die vier des  Gewaltschutzgesetzes darstellen, waren für die jeweilige Staatsgewalt bei der Verfolgung von besonderen Personengruppen stets von Nutzen, so dass ihre Abschaffung im Gesetzbuch wohlwollend "vergessen" wurde.

Für den sozialdemokratischen "Vorwärts" hätte es ein Leichtes sein können die "Chronik der Majestätsbeleidigungsprozesse“ bis in die heutige Zeit und bis zur Mainstreamshow um einen Satiriker namens Böhmermann und den Paragrafen 103 StGB  fortzusetzen.

Indes zweifle ich an, dass dies bei der  Überwindung der männlichen Gesellschaft eine Zielstellung ist, weil  in einer Femokratie  der Straftatbestand der Majestätsbeleidigung bereits mit einer  an eine  Kreidekreismutter gerichteten Aufforderung zur Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge und der  Umsetzung des Umgangsgangsrechts des Kindes mit beiden Eltern als erfüllt angesehen werden kann bzw. weil ein gegen mich veranstaltetes Strafverfahrensevent wegen Beleidigung der Mutter meiner nichtehelichen Tochter   so angesehen und abgeurteilt wurde.


Demnächst werde ich auf der  Unterseite "FLM nach dem Strafgesetz"   die Justizgroteske einer doppelten Majestätsbeleidigung einstellen. Eigentlich schon eines Hochverratprozesses würdig und dabei so unterhaltsam wie ein nicht enden wollender Brechreiz - doch, so ist manchmal die Wirklichkeit.

Der nichtgepudelte Mann, der nicht schnell genug seine Mütze vom Kopf reißt und die Habtachtstellung einnimmt wenn einer Frau und Mutter, nach ausgiebiger Prüfung von Lexika und Rücksprache mit anwaltlichen Bratenwendern, das Gefühl überweibt in der Ehre verletzt worden zu sein, hat gleich doppelt schlechte Karten. Nix mehr mit Joker, Privatsphäre, Familie oder gar Artikel 5 Grundgesetz. Dann kann schon ´mal das Recht gebrochen werden und sich eine Staatsanwältin im Gerichtssaal kreischend wie ein Teen gebärden, der sein Popidol sieht und versucht ihm das eigene lächerliche Autogramm zu geben. Ich hoffe, dass ich den Mitwirkenden an der Beleidigungsfarce ein  würdig-literarisches  Kurzzeitdenkmal errichten kann...


In familiengerichtlichen Auseinandersetzungen sind Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz die beste Möglichkeit durch einen "Ausflug" ins Strafrecht Pluspunkte beim Kampf ums Kind und der Zementierung des Boykotts des Umgangsrechts zu erlangen.

Ist die Verurteilung erst einmal geschafft kann der ehemalige Partner munter weiter stigmatisiert und kriminalisiert werden. Hauptsache es wird nunmehr immer auf diese hingewiesen.

"Er wurde wegen Gewalt verurteilt.So ein schlimmer Finger."

Aber was ist und kann alles Gewalt sein?

Es gehört zum Mutterglück das Familienrichterinnen (auch) hier nicht hinterfragen.


Fragen Sie etwa Ihre Bäckereifachverkäuferin nach der Mathezensur im Abiturzeugnis, den psychologischen Gutachter nach der Bewertung seines Diploms oder gar den Juristen oder Richter wie er  durch´s Staatsexamen gekommen ist? Setzen Sie nicht, warum auch immer, Klugheit voraus, weil nicht jeder Depp ein Staatsexamen besteht?

Und so erfüllt ein eingeleitetes Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz stets seinen Zweck - vorausgesetzt Sie haben das richtige Geschlecht.


Bei mir ist es nun mehr als eine Dekade her das ich mit dem gewaltigen Machwerk erstmals in Kontakt kam. Der Urteilsspuk wirkt bis zum heutigen Tag. Es vergeht kein Jahr ohne das beim Veitstanz vor'm Familiengericht darauf Bezug genommen und hingewiesen wird - nicht vom vermutlich dauerhaft traumatisierten und endlich geschützten weiblichen Opfer sondern von ihrem juristischen Sprachrohr. Kein anwaltlicher Brandbeschleuniger einer Elternteilentfremderin verzichtet  auf solch Steilvorlage wie eine gewaltsame Verurteilung eines redlichen Vaters, eine Verurteilung die scheinbar ebensowenig verjährt wie Mord. Neben  Anzeigen wegen aller erdenkbar möglichen Straftaten ist ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz die effektivste flankierende Maßnahme um Verfahren im Familienrecht betreffend der Sorge oder des Umgangs in die gewünschte Richtung zu biegen.

Immerhin wird nirgends so viel gelogen wie in den Trutzburgen deutschen Familien (un-)rechts.


Nichtdürfen


Es gibt Wort- und Buchstabenkombinationen die ich auf "Sorgerechtapartheid.de" nicht benutzen darf. Meinte der Kleistsche Dorfrichter Adam noch schlau

"Jedoch den Teufel hat, soviel ich weiß,

kein Atheist noch bündig wegbewiesen.",

so untersagt eine Pankower Amtsrichterin selbst Ungesagtes und weist an: nicht

"...so zu berichten, dass die Verfügungsklägerin identifizierbar ist anhand ihrer Initialen. Denn jeder der weiß, dass der namentlich auf der Internetseite "sorgerechtapartheid.de" ausgewiesene Beklagte der Vater der gemeinsamen Tochter L. der Parteien ist, kann sofort den Rückschluss ziehen wer mit "H.H.*"gemeint ist, so dass der Verfügungsbeklagte dadurch höchst persönliche Bereiche der Verfügungsklägerin betreffen die elterliche Sorge und den Umgang mit der Tochter L. der Allgemeinheit öffentlicht macht."

*die Initialen sind geändert und stehen nunmehr - zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Opferin - als Namenssynonym für Hilde Hoppelhäschen. Der richtige Name der Mutter der gemeinsamen Tochter wie auch ihre echten Initialen sind sorgerechtapartheid.de bekannt. Bei dem leiblichen Vater des Kindes handelt es sich, nachgewiesen durch einen Vaterschaftstest zu 99,9999 usw.usf.%   um Gert Bollmann, den Betreiber dieser Website.


So werden Buchstaben geschützt die Initialen sein könnten und sei es nur der 1.Buchstabe des in Deutschland zu den 25 häufigsten Familiennamen gehörenden.

So werden "richterlich unabhängig" väterliche Elternpflichtrechte und Rechte der Kinder mit Persönlichkeitsrechten von Entfremdungstäterinnen in einer juristischen Art und Weise und Verhältnismässigkeit abgewogen und vermengt die nicht nur Männer Grausen lässt. Naja,"unsere" Justiz wird nicht nur wissen was Satire ist und darf, was eine Beleidigung  oder gar was angemessen ist wie jüngst im Fall des  Volker Beck.

Eine Idee sucht "Mann" in der Jurisprudenz allerdings vergebens:

Die Aufforderung und Umsetzung rechtskonformen  Handelns durch Kreidekreismütter.


Nichtwollen


Es gibt Worte auf die ich selbstlos verzichten müßte käme es mir in den Sinn jemanden zu beschreiben der aufgrund der Tatsache, mütterlicher Elternteil meiner nichtehelichen Tochter zu sein, identifizierbar wäre.

Zu diesen Worten, zumeist Adjektive, gehören: klein, zierlich, lolitahaft, feminin, schüchtern und zurückhaltend. Eine bewußt, also vorsätzlich, getrennterziehende Mutter, die ausdauernd im Kreidekreis stehend ihr Kind nicht loslässt, sich förmlich in die kindliche Seele verkrallt, kann heutigentags nur als selbstbewußte, stolze, nimmermüde und angstfreie Powerfrau bezeichnet werden.

Ob eine derartige Woman Angst vor Gewalt kennt entzieht sich meiner Einschätzung. Besser kann das selbstschreibend ein Anwalt, ein sogenanntes Organ der Rechtspflege (im Auftrag der Mutter und für einen deftigen Euro-Obolus der gerichtlich  garantierten Verfahrenskostenhilfe) beurteilen.


Im Rahmen einer der vielen familiengerichtlichen Auseinandersetzungen betreffend der Regelung des Umgangs war vor mehr als zehn Jahren das erste (!) Gutachten anhängig (siehe Historie) und es sah für meine Tochter und mich gut aus (später empfahl die Gutachterin Silke Mangold eine massive Ausweitung der Vater-Kind-Kontakte).

Was lag also für eine Kindeswohlfrevlerin näher um dieser Entwicklung entgegenzuwirken als die Anwendung von Gewalt. Neben der Anzeigenerstattung wegen gefühlter Ehrverletzung war das probate Mittel zur Sicherung der alleinigen Eigentumsrechte am Kind das 4-Paragrafen-Gewaltschutzgesetz, ein Juristenwerk das, in Befürchtung der psychologischen Feststellung des Bestehens einer schützenwerten Vater-Kind-Bindung, nunmehr erwartungsgemäß Gefühle der Angst bei der Mutter auslösten.

Angst vor Gewalt die vom Vater eventuell, möglicherweise, vielleicht und obwohl bisher überhaupt nicht, ausgehen könnte.

Selbstpreisend hatte die neue Angstrechteinhaberin nicht nur Furcht um ihrer selbst sondern edlerweise um das Wohlergehen des gemeinsamen Kindes Lisa.

Weder "in der Kiste" mit dem Ex noch danach war Angst ein beherrschendes Gefühl das an Mütterchens Power nagte und selbst bei einer körperlichen Auseinandersetzung wäre nicht von vornherein der Sieger mit Gewißheit zu benennen, weil der 17 Jahre ältere, noch männlich-kräftige, an einer koronaren Herzkrankheit leidende Vater des Kindes gutmütig war, ihm Achtung vor Frauen und Müttern und Eltern anerzogen war und er somit den notwendigen Killerinstinkt weit, weit weg, irgendwo in seinem Inneren, verborgen hatte.

Warum sollte also Angst das Selbstwertgefühl einer Powerfrau, die ja bislang sogar auf eine Anzeigenerstattung wegen gefühlter Vergewaltigung während der Beziehung mit dem Vater verzichtet hatte und später den Umgang mit dem Kind u.a. mit dem perfiden Verweis  auf die Herzerkrankung unterlief, beeinträchtigen?

Aber oft kommt es im Leben mal so oder mal so und manchmal sind Gefühle, hier besonders Gefühle unbestimmter Ängstlichkeit vor unbestimmter Gewalt, nützlich.


Und manches ist gar ein Schmankerl mit Geschmäckle.Spätestens dann wenn Gefühltes bei einem deutschen Gericht und vor einer weiblichen Richterin landet.


Dann kann selbst in Preußens City(West) ein Treiben mit dem Anschein rheinischer Narretei beginnen.


Närrische Freiheit


Und so schrieb das juristische Sprachrohr der Mutter für das Schutzgericht der Weiblichkeit Charlottenburg sechs Seiten Papier voll.

Die geschilderte Angstpassage ist dabei besonders wertvoll.

Nie war sie so wertvoll wie im familiengerichtlichen Umgangsverfahren als flankierende Maßnahme auf dem Weg zum Sieg, der Entfremdung des Kindes und der Sicherung von Bargeld und Rendite.

Kurz im Klartext:

Am hellerlichten Tag fährt ein Mann während der Mittagspause zur Wohnung seines Kindes, um einen größeren Brief mit Unterlagen in den Hausbriefkasten einzuwerfen.

Die Mutter wähnt er auf der Arbeitsstelle, das Kind im Kindergarten.


Wo kommt bei dieser Konstellation die Gefahr her ?

Mr.Hitchcock übernehmen Sie!


Leider übernahm das Amtsgericht Charlottenburg mit folgendem Ergebnis:


Das ist nur ein Teil des mir, mit jeweils mehreren Korrekturen und Änderungen zugestellten Beschlusses. Verfahrensführende Richterin am AG: Anke Engelbart

Das Verfahren bestand für mich in der Beantwortung der Richterfrage, ob ich in der genannten Straße (immerhin öffentliches Straßenland des Landes Berlin)  war.

Die wahrheitsgemäße Antwort führte zu meiner Verurteilung.

Pikant und erwähnenswert ist der Versuch des Advokaten der Mutter auch das minderjährige Kind unter den Schutzschirm des Gewaltschutzgesetzes zu bringen.Dies führte zu der Kostenentscheidung unter  III. Naja, der Anwalt wird schon kassiert haben...


In der Umgangspraxis erwies sich das Pamphlet als Schmarn. Zum damaligen Zeitpunkt war sporadisch noch Umgang möglich; d.h.: trotz Beschluss-Bla-Bla näherte ich mich bei Übergaben-Übernahmen des Kindes der "ängstlichen" GewschG-Opferin bis auf einen Zentimeter.


Einzig für die folgenden familiengerichtlichen Verfahren erwies sich, wie bereits angeführt, diese Verurteilung als Entfremdungs-und Missbrauchsgünstig für die Kreidekreismutter.


Gert Bollmann

Mai 2016