Contra

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Seite zuletzt bearbeitet am

28.Januar 2018

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28.Januar 2018


Die kranke Hälfte


Liken und Disliken ist für YouTuber das was für Theaterschauspieler Buhrufe und Applaus sind.


Die Kommunikation in sozialen Netzwerken auf der Basis der Isolation vorm Bildschirm kann, trotz zunehmender Zensur, zur Sucht, zur Sucht nach immer mehr "Freunden" und Bestätigungslikes werden.


Auch kleine Graswurzelaktivisten schielen auf den Traffic ihrer Websiten.

Ich nehme mich da nicht aus.

Die Gefahr einer Like-Sucht besteht indes nicht, weil meine Homepage Sorgerechtapartheid.de keine leichte, boulevardmässig aufbereitete Kost bietet.

Ihr Kernthema ist spröde und findet kaum den Weg in den Mainstream.

Von Zugriffzahlen echter Blogger, wie z.B. Arne Hoffmann oder Hadmut Danisch, ist SRA so meilenweit entfernt wie die Spruchpraxis im Familienrecht von der rechtstaatlichen Umsetzung der Artikel 1, 3 und 6 Grundgesetz, um nur drei grundlegende zu nennen.


Die Freude über stetig anwachsende Zugriffszahlen (vor allem aber über die länger werdene Verweildauer auf meiner Hompage, die mir immerhin ein Lesen und Befassen der user mit der Thematik der Apartheid im deutschen Familienrecht suggeriert) ist (suchtfrei) vorhanden und motiviert.


Ab und an wird das Kontaktformular bzw. die Mailadresse info@sorgerechtapartheid.de genutzt, rufen Betroffene an oder kommen zum Erfahrungsaustausch bei mir vorbei.

Feedbacks jeder Art sind willkommen.


Seit einiger Zeit bin ich Mitglied in einer kleinen WhatsApp-Gruppe, die sich als vom Familienrecht Betroffene sporadisch austauscht.

Von den mehr als sechzig Geschlechtern sind zwei in ihr vertreten.

Der Initiator hat die Gruppe bereits wieder verlassen, doch ihr Lebenslicht flackert ab und an noch auf.

So zuletzt bei der Vorstellung meines Textes zur Frage der Kapitulation oder Mittäterschaft von Familiengerichten.


Ohne die Persönlichkeitsrechte eines Gruppenmitgliedes zu verletzten hier ein Auszug aus dem Chat:


Der Text ist einfach nur krank!


 ?Geht es genauer?


Nee, ich habe bereits nach der Hälfte aufgehört zu lesen...


Was ist das für ein hilfreiches Feedback, frage ich mich, wenn das Niveau im weiteren Verlauf des Threads sogar das Kommentierungsniveau von web.de unterschreitet.


Natürlich hat jeder/jede das Recht auf eine Meinung.

Erst recht wenn er/sie die Diagnoseschlüssel nach ICD-10 glaubt zu kennen.

Bei mir waren das bislang nur Jugendamtler, Beistände, Richter und Gutachter, die sich die Frechheit herausnahmen sich zu meiner Erkrankung, der Erkrankung des Vaterseins, dummkundig einzulassen.


Wer ein Fußballspiel nach der ersten Halbzeit verlässt kann das Endergebnis erahnen aber nicht wissen.


Wer soll den Text lesen?

Er ist krank und von Hass durchtränkt.Vielleicht ist auch das der Grund, dieser unsägliche Hass zwischen den Geschlechtern, die die Kinder einen Elternteil verlieren lassen.

Aber egal, ihr wollt es so und kapiert auch nicht, dass diese Art und Weise blinden Aktivismusses rein gar nichts bringt...

Aber ich bin es leid, mir den Finger krumm zu schreiben.

Als Frau, alleinerziehende Mutter und ebenfalls entsorgte Mutter kann ich nur für mich sprechen und Dir/Euch kund tun, dass das Wahrheitsbild in dem Text mehr als schief hängt.

...

Mit Bevorzugung eines bestimmten Geschlechts bzw.Logik hat das Familiengericht

zumindest nix zu tun.

Darum ist der Text schlichtwegs nicht nur unlesbar, sondern auch falsch.

Polemik hin oder her.


So weit, so wenig gut.


Hätte die Whatsapperin doch nicht nur den halben Text gelesen, und sodann lieber darauf verzichtet, die Empfehlung zu geben einer narzisstisch gestörten Mutter einen Kuchen zu backen, weil das Wunder bewirken kann.


Doch Spaß beiseite.


Mein Vorschlag, die Auffassung vom "kranken Text" auf meiner Homepage darzustellen und zu vertreten, wurde von der getrennterziehend-entsorgten Whatsapperin mit der festen Meinung  abgelehnt.

Das mache keinen Sinn, die Zeit fehle,"Bin gerade mit meiner eigenen Lösung zudem beschäftigt" und befasse mich aktuell "eher wissenschaftlich mit dem Thema pathogene Kindererziehung und Kindern als Symtomträgern jahrelanger Sorgerechts-und ähnlicher schädlicher Streitigkeiten".


Schade, dass das Contra-Feedback nicht bzw. (nur) mit soziologischem Geschwätz begründet wurde.


Meine "Sucht" nach Feedbacks, die nicht nur Axiome verkünden, bleibt ungebrochen...


Gert Bollmann

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Die Umsetzung des nach Pippilotta Viktualia Rullgardina Krusmynta Efraimsdotter Långstrump genannten Pippilotta-Prinzips  ist schwer.

"Ich mach mir die Welt

widewide wie sie mir gefällt" ist für mich  und meine Tochter Lisa wünschenswert.

Ich habe es nicht geschafft die Welt nach meinem Bild zu formen.

In meiner Welt gibt es  ein parasitäres, schier unbezwingbares Menschenrechte fressendes Monster das sich von staatlich organisierten Kindesraub, flächendeckend organisierter Eltern-Kind-Entfremdung, gewaltsamen Bindungsabbrüchen, Isolation und  Justiz-, Gutachter- und Jugendamtswillkür nährt.

Ich neide den Bundesvorstand des VAFK seine (andere) Welt.

Was nicht benannt wird existiert nicht? (Wer sind sie und einige beteiligte Menschen?)

Hier die Antwortmail von Herrn Witt aus einem mir fremden Land, einem Land in dem Kindesmissbrauch, Sorgerechtapartheid, Richterwillkür, Väterdiskriminierung und das mütterideologische Familiengerichtsprinzip der alternativen Fakten  schlicht nicht vorkommt.

Danke für die Antwort, Herr Witt!



Markus Witt (VAfK)

06.02.2017 16:37

Re: Kurzkommentar zum Artikel vom 30.Januar 2017


An: rgbolle@outlook.de


Sehr geehrter Herr Bollmann,


danke für Ihre Mail. Ja, ich kenne Väter die das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter erlangt haben, ich kenne sogar Väter, die in der Folge das alleinige Sorgerecht zugesprochen kriegten. Und ja, ich kenne noch viel mehr Väter, die vor Gericht die von Ihnen beschriebenen Probleme hatten - leider. Daran soll sich etwas ändern.


Aber erst wenn in den Köpfen der Menschen drin ist, dass man sich kümmern MUSS, werden sie nicht mehr so leichtfertig einen Elternteil aus dem Leben des Kindes ausschließen sondern darauf achten, dass sich auch beide kümmern. Der VAfK setzt sich aus verschiedenen Blickwinkeln für das Thema ein, damit wir möglichst viele Menschen erreichen, am Wandel mit zu wirken. Trotzdem werden wir (leider) nicht in jedem Fall helfen können. Dafür sind die Mauern in den Köpfen einiger am Verfahren beteiligter Menschen leider noch immer zu hoch.


Mit freundlichen Grüßen

Markus Witt






Markus Witt

Mitglied des Bundesvorstandes

witt@vafk.de

Imagefilm „Kinder brauchen beide Eltern“

Bundesverein

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Eschersheimer Landstr. 23

60322 Frankfurt / Main

Tel. 069 / 13 39 62 90

Fax 0321 / 21 42 53 72

bgs@vafk.de

www.vaeteraufbruch.de


Kurzkommentar von Sorgerechtapartheid.de zum Artikel

Was wollen wir? Finanziellen Ablasshandel oder elterliche Verantwortung?

von Markus Witt


Markus Witt

Bundesvorstand

Väteraufbruch für Kinder e.V.

per Mail: witt@vafk.de

01.02.2017



Was sollen die Fragezeichen ?


Sehr geehrter Herr Witt!


Wenn eine Schamanin Orakelknochen befragt ist dies der Rechtsfindungspraxis an deutschen Familiengerichten nicht unähnlich.


Ich gratuliere und beneide Sie, werter Herr Witt, um ihren optimistischen Blick auf die Entwicklungen in der hiesigen Familienpolitik und der davon abzuleitenden Rechtspraxis.


Mein Erstaunen über ihre positive Bilanz und die von ihnen hoffnungsfroh dargestellte künftige Entwicklung ist groß da Sie sich in ihrem Artikel einzig auf sekundäre Schauplätze und Nebensächliches beziehen, dabei ein leicht unterkühltes Loblied auf getrennterziehende Mütter intonieren und völlig ausblenden, dass die Ungleichbehandlung der Eltern, der wesentliche Grund für die fortwährende Familienzerstörung, fortbesteht.


Können Sie mir einen nichtehelichen Vater nennen der das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter erhielt und sodann wahrnehmen konnte?


Sie werden mir zustimmen, dass die an den deutschen Familiengerichten weiter ungehindert praktizierte Sorgerechtapartheid letztlich das primäre Hindernis für den Eintritt des von Ihnen prognostizierten "goldenen Zeitalters" für Kinder und ihre Väter darstellt.


Meine Einschätzung des status quo habe ich in meinem Artikel Genesungsausschluss dargelegt.

http://sorgerechtapartheid.de/meine-Meinung/genesungsausschluss.html


Sie werden sicher verstehen, dass ich, obwohl Sie ihren Text geringfügig relativierten, über ihre Formulierung, wonach

"Es ... nicht nachvollziehbar (ist), weshalb sich ein Elternteil von dieser PFLICHT in Deutschland durch Unterhaltszahlungen freikaufen kann, ohne seine PFLICHT zur Pflege und Erziehung, und damit auch Betreuung seines Kindes zu erfüllen."

stinksauer bin, nicht zuletzt, weil die von mir als Vater erlebte Diskriminierung, Entfremdung des Kindes und das Hofieren der Kreidekreismuttter kein Einzelfall ist und mit Ihrer Lebenswirklichkeit und der vom Bundesvorstand des VAFK wahrgenommenen offensichtlich absolut nichts gemein hat.


Ich gehöre zu den redlichen Vätern die sich, um in Ihrem Jargon zu bleiben, nicht vom Elternpflichtrecht freigekauft haben. Richtig ist vielmehr, dass rechtbrechende, mütterideologisch agierende Richterinnen  und ihre Helferinnen das grundgesetzlich geschützte väterliche Elternrecht sabotieren und den Kindern und ihren Vätern das Menschenrecht auf Familienleben verweigern.


Sehr geehrter Herr Witt,

zäumen Sie das Pferd nicht von hinten auf!

Angebracht wäre neben der Beibehaltung der "vergessenen" Altforderung des VAFK nach der gemeinsamen Obsorge ab Geburt eines Kindes ohne Wenn und Aber  zudem die Forderung nach Durchsetzung des Prinzips "Kein Umgang = kein Unterhalt".


Gregor Gysi  wurde vor einigen Jahren als der richtige Mann in der falschen Partei bezeichnet. Für mich und vielleicht auch andere Väter stellt sich die Frage, ob der Väteraufbruch für Kinder die wirksame und richtige  Interessenvertretung für Väter

und(!) Kinder ist.




Mit freundlichen Grüßen


Gert Bollmann

http://sorgerechtapartheid.de/index.html


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zur Attacke der Gegner von Sorgerechtapartheid.de

hier bitte weiterlesen:

Zitat

"...dass die Verfügungsklägerin identifizierbar ist anhand ihrer Initialen. Denn jeder der weiß, dass der namentlich auf der Internetseite "sorgerechtapartheid.de" ausgewiesene Beklagte der Vater der gemeinsamen Tochter L. der Parteien ist, kann sofort den Rückschluss ziehen wer mit "  " gemeint ist, so dass der Verfügungsbeklagte dadurch höchst persönliche Bereiche der Verfügungsklägerin betreffen die elterliche Sorge und den Umgang mit der Tochter L. der Allgemeinheit öffentlicht macht..."

Urteil Amtsgericht Pankow/Weißensee vom 09.10.2014 zur Geschäftsnummer 102 C 1005/14


Kein Einzelfall.


Die Zensurmaschinerie läuft auf Hochtouren.

Die Angriffe auf die Pressefreiheit wachsen.


siehe hier:       http://www.archeviva.com/archeviva-erhaelt-verbot-einen-nachruf-zu-veroeffentlichen/

und hier:   http://justizalltag-justizskandale.info/?p=4478

zitierter Kommentar

Übertragen aus dem Netz

23. Juli 2015 um 9:44

RA. Thomas Saschenbrecker ….es kann einem niemand verbieten, einen Nachruf zu verfassen. Das postmortale Persönlichkeitsrecht soll es nicht dem Erben ermöglichen, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder gar zu steuern. Eine Rechtsverletzung kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen kann. BGH, Urteil v. 05.10.2006, Az. I ZR 277/03


                         


 Artikel 5 Grundgesetz

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.


Zensur findet statt

1.Die Forderung

2.Schriftverkehr zwischen einem Organ der Rechtspflege (Anwalt) und Sorgerecht-apartheid.de

3.Das gerichtliche Schaffen und die Entscheidung der ehrenswerten Amtsrichterin Keßeböhmer

4.Kommentar  zum erstinstanzlichen Verfahren

5.Die Berufung und Berufungsrücknahme (Auszüge des Schriftverkehrs)

6.Kommentar zur Berufungszurücknahme

7.Schlußfolgerung und Ergänzung des Impressum

8.Anwaltsbewertung

9.Kostenforderung vom März 2015 und Schlichtungsverfahren (aktuell: Erwiderung vom   

    02.12.2015 auf Stellungnahme des Anwalts Bernhardi)

10.Schlichtungsentscheidung vom 17.Dezember 2015


zu 1.

Die Forderung:

Löschung der Homepage binnen drei Tagen


In Umsetzung der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 26.08.2014 zum Aktenzeichen 102 C 1005/14 wurden die Namen und die Kanzleianschrift der bevollmächtigten Anwälte  anonymisiert.

In Umsetzung des Urteils des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 09.10.14 zum Aktenzeichen 102 C 1005/14 wurden die für die Beteiligte verwendeten Initialen entfernt.





Notar/RAe W., Berlin


Einschreiben/Rückschein

Herrn


Straße xx  xx

          Berlin

Berlin,den 15.05.2014



Y  ./. B.

Homepage unter d.Bezeichnung ´Sorgerechtapartheid´



Sehr geehrter Herr B.,


hiermit zeigen wir an, dass uns Frau Y.Y.  erneut mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat. Die Bevollmächtigung durch unsere Mandantin wird hiermit anwaltlich versichert.


Unsere Mandantin hat uns darauf hingewiesen, dass Sie unter der Bezeichnung `Sorgerechtapartheid` eine Homepage angelegt haben, in der Sie nicht nur persönliche und vertrauliche Daten Ihrer Tochter und der im Rahmen der geführten Verfahrensbeteiligten wiedergegeben haben, Sie haben darüber hinaus auch Fotos Ihrer Tochter ins Internet gestellt, wozu Sie nicht berechtigt sind.


Wir haben Sie hiermit aufzufordern, die Homepage binnen 3 Tagen vollständig zu löschen.


Sollte dies nicht geschehen, sind wir beauftragt, ohne weitere Korrespondenz die notwendigen gerichtlichen Schritte in die Wege zu leiten.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt S.



                                                               

                                                       zu 2.


Gesendet: Freitag, 16.Mai 2014 um 16:56:55 Uhr

Von: "........" <............@web.de>

An: ra-xxxx@arcor.de

Betreff: 334/14  Y./B.



Ihr Schreiben vom 15.05.2014 (Schrift-Nr. imD7/2942-14)

 

Sehr geehrter Herr S.,

 

ich habe Sie hiermit aufzufordern die angeführte Vertretungsvollmacht zu übersenden.

 

Weiter bitte ich um Mitteilung auf welche rechtliche Grundlage sich Ihre Forderung zur vollständigen Löschung meiner Homepage Sorgerechtapartheid stützt. (http://sorgerechtapartheid.de/bilder.html )

 

Mit freundlichen Grüßen

 



..........


Herrn                                                                                                                      übersandt per E-Mail

 

Straße  Nr.


        Berlin



        334/14 / w

        Y. ./. B.

        Schrift-Nr. muD2/3006-14

        Berlin, den 04.06.2014


Y. ./. B.

Homepage unter d. Bezeichnung ´Sorgerechtapartheid´



Sehr geehrter Herr B.,


in obiger Angelegenheit übersenden wir in der Anlage eine Kopie der uns erteilten Vollmacht.


Die Ansprüche unserer Mandantschaft ergeben sich aus § 1004 BGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 GG.


Wir dürfen mitteilen, dass wir nunmehr erneut die notwendigen gerichtlichen Schritte eingeleitet haben, nachdem Sie Ihre Homepage nicht gelöscht haben.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt W.


Aw: 334/14 - Y../. B.

05.06.2014 um 17:44 Uhr

Von:

.........

An:

Kanzlei W.


Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt W.,


auf die Löschung meiner homepage besteht kein Rechtsanspruch.


Soweit Ihre Mandantin rechtliche Einwände gegen einzelne Veröffentlichungen erhebt, mag sie konkret und substantiiert vortragen, durch welche Bilder und durch welche Textpassagen sie sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt.



Mit freundlichen Grüßen

 

............




übersandt per E-Mail


........., Straße  ..,         Berlin


 


Notar/RAe W.


XXXXXXX


XXXXX Berlin                                                                                                           27.06.2014                                                                                                                                           


 


Ihre Aufforderung vom 15.05.2014, erneuert am 04.06.2014, zur Löschung der Homepage Sorgerechtapartheid.de


Ihr Zeichen: 334/14/w


                  Y./.B.


                  Schrift-Nr. muD2/3006-14


 


Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt W.,


 


auf mein Schreiben vom 05.06.2014 haben Sie bislang nicht geantwortet.


Ich gehe deswegen davon aus, dass sich das unsinnige Begehren Ihrer Mandantin hinsichtlich der Löschung meiner homepage erledigt hat.



Meine homepage ist die Reaktion auf den andauernden juristischen Missbrauch von kindlichen Opfern in Deutschland.

Ihrer Mandantin bleibt es (weiter) unbenommen auf die Gestaltung von Sorgerechtapartheid.de durch ihr Handeln als Mutter Einfluss zu nehmen.


 

Mit freundlichen Grüßen


Hochachtungsvoll


 

..............

Auszüge

 aus dem beim Familiengericht Pankow/Weißensee am 08.08.14 eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung


"...

Namens und in Vollmacht der Antragstellerin beantragen wir,


wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, durch den Vorsitzenden allein, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben:


1)Es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR,......es zu unterlassen, auf der vom Antragsgegner betriebenen Internetseite "sorgerechtsapartheid.de" unter voller Namensnennung der Antragstellerin über die vor dem Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg mit der Antragstellerin geführten Verfahren .... zu berichten.


Es zu unterlassen,


Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsstellerin aus den vorbenannten Verfahren sowie gerichtliche Beschlüsse,Hinweise oder ähnliches in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen.


Es zu unterlassen,


eigene Schriftsätze,..., in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen.


Es zu unterlassen,


.... von der Antragstellerin nach § 1686 BGB erteilte Auskünfte zu veröffentlichen."




"Begründung:

.....

Der Antragsgegner verletzt durch die Veröffentlichung der Schriftstücke, die Inhalt der Gerichtsverfahren sind und damit verbunden mit der Bekanntgabe von persönlichen Daten und Angaben über die persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin.


Der Antragsteller verletzt durch seine Handlungen auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Persönlichkeitsrecht des gemeinsamen Kindes L....."



    -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


zu 3.

Stellungnahme von ...... für das Amtsgericht Pankow/Weißensee zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung


..........     

Straße  ..

      ..... Berlin

17.08.2014



Amtsgericht Pankow/Weißensee

Abteilung für Familiensachen

13189 Berlin



Ihr Zeichen: 25 F 5355/14

Ihr Schreiben vom 12.08.2014



Sehr geehrte Frau Richterin am Amtsgericht O.,


für die in der Sache


Y../.B.


eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme bedanke ich mich.


Die örtliche und instanzielle Zuständigkeit des Familiengerichts erscheint mir nicht gegeben.

Die Verfügungsklägerin verfolgt zudem kein statthaftes Antragsziel.


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, da weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund bestehen. Der Verfügungsgrund ist nicht anzunehmen, da die Verfügungsklägerin seit der E-Mail vom 04.06.2014 einen so erheblichen Zeitraum zugewartet hat, dass ein ursprünglich bestehendes Eilbedürfnis hierdurch entfallen ist. Ein Verfügungsanspruch ist ebenfalls nicht gegeben, da durch Anonymisierung die Persönlichkeitsrechte der Verfügungsklägerin und des gemeinsamen Kindes L. nicht verletzt sind.

Zudem berichtet die Webseite ausnahmslos über Ehrverletzungen und familiengerichtliche Verfahren zu Lasten des Homepagebetreibers.


Das Thema der Reform der Familiengerichtsbarbeit steht in erheblichen Umfang im Licht der Öffentlichkeit und führt zu einer gesellschaftlichen Auseinandersetzung. Vor diesem Hintergrund besteht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Darstellung der Tätigkeit der Justiz,ihrer Helfer und auch der Verfügungsklägerin.

Die Entfremdung des Kindes L. ist manifest.

Die Einleitung weiterer Gerichtsverfahren vermag das elterliche Versagen und die moralische Schuld nicht zu verschleiern.

Unstatthaft ist das Verlangen der Löschung der Webseite Sorgerechtapartheid.de wegen vermeintlich rechtswidriger Inhalte per einstweiliger Verfügung,weil der Anspruch nur im Hauptsacheverfahren, durch eine gewöhnliche Klage,erreicht werden kann.


Hochachtungsvoll





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Einstellung folgt

Einstellung hat sich mit Veröffentlichung des Urteils vom 09.10.14 erübrigt.


Amtsgericht Pankow/Weißensee

Einstweilige Verfügung

Beschluss



Geschäftsnummer: 102 C 1005/14                   

                                   26.08.2014

............

Straße

....... Berlin                                                                                     18.September 2014                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   

 

 

Amtsgericht Pankow/Weißensee

Parkstr.71

13086 Berlin



 

 

 

Widerspruch gegen einstweilige Verfügung

 

in der Sache


 

Y. ./. B.


 

wird gegen die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 26.08.2014,

Aktenzeichen 102 C 1005/14 ,zugestellt am 09.09.2014,


Widerspruch eingelegt.



 

Es wird beantragt,


1. die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts umgehend aufzuheben,

2. der Antragstellerin die Kosten des Verfügungsverfahrens aufzugeben und

3. dem Verfügungsgegner Schadensersatz zuzusprechen.



 

 

Begründung:


 

Die Vorausetzungen der einstweiligen Verfügung liegen allein schon deswegen nicht vor, weil die Klägerin schon mit ihrem Antrag die Voraussetzungen nicht erfüllt.

Es liegt kein ordnungsgemäßer Verfügungsantrag vor, weil Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund eben nicht glaubhaft gemacht werden.

Die von der Verfügungsklägerin selbst vorgelegten Unterlagen bestätigen ihren Vorwurf und ihr Antragsbegehren nicht.

Die von ihr vorgelegten Unterlagen zeigen gerade, dass der Antragsgegner die Veröffentlichungen anonymisiert hatte.


Das Gericht hat damit die Verfügung widerrechtlich erlassen. Sie ist insoweit aufzuheben.



 

Die Anordnung der einstweiligen Verfügung ist von Anfang an ungerechtfertigt, so das Schadensersatzanspruch in Höhe von 300,00 EUR geltend gemacht wird.


 

Die Stellungnahme des Verfügungsgegners für das Familiengericht Pankow/ Weißensee vom 17.08.2014, Az.: 25 F 5355/14,  wird zum Bestandteil der Begründung gemacht .


 

Auszug:

"Die Verfügungsklägerin verfolgt zudem kein statthaftes Antragsziel.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, da weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund bestehen.


Der Verfügungsgrund ist nicht anzunehmen, da die Verfügungsklägerin seit der E-Mail vom 04.06.2014 einen so erheblichen Zeitraum zugewartet hat, dass ein ursprünglich bestehendes Eilbedürfnis hierdurch entfallen ist.


Ein Verfügungsanspruch ist ebenfalls nicht gegeben, da durch Anonymisierung die Persönlichkeitsrechte der Verfügungsklägerin und des gemeinsamen Kindes Lisa H. nicht verletzt sind.


Zudem berichtet die Webseite ausnahmslos über Ehrverletzungen und familiengerichtliche Verfahren zu Lasten des Homepagebetreibers.


 

Das Thema der Reform der Familiengerichtsbarkeit steht in erheblichen Umfang im Licht der Öffentlichkeit und führt zu einer gesellschaftlichen Auseinandersetzung. Vor diesem Hintergrund besteht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Darstellung der Justiz, ihrer Helfer und auch der Verfügungsklägerin.


 

Unstatthaft ist das Verlangen der Löschung der Webseite Sorgerechtapartheid.de wegen vermeintlich rechtswidriger Inhalte per einstweiliger Verfügung, weil der Anspruch nur im Hauptsacheverfahren, durch eine gewöhnliche Klage, erreicht werden kann." (Auszug Ende)


 

1.)Die Verfügungsklägerin verfolgt kein statthaftes Antragsziel.

Bereits mit eingeschriebenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten S. vom 15.05.2014 erhob sie gegenüber dem Verfügungsgegner die Forderung auf vollständige Löschung der Homepage binnen drei Tagen.


 

2.)Der Beschluss vom 26.08.2014 ist auch deshalb aufzuheben, weil kein Verfügungsgrund gegeben ist.

Die Frist für die Antragstellung auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung beträgt 1 Monat (vgl. LG Köln,Urteil vom 11.03.2011, Az.: 28 O 151/11). Diese Frist wurde von der Antragstellerin erheblich überschritten, so das das Vorliegen einer Dringlichkeit nicht zu vermuten ist.

Unabhängig irgendwelcher Fristen war sie zu keiner Zeit dadurch in ihren Rechten verletzt, dass sie - nicht anonymisiert - namentlich genannt wurde. Das geht auch aus den von ihr eingereichten Unterlagen nicht hervor und es gab zudem keinen Grund, künftige Persönlichkeitsrechtsverletzungen befürchten zu müssen (vorbeugender Unterlassungsanspruch).


 

3.)Ein Verfügungsanspruch ist nicht gegeben, weil von Anbeginn die Persönlichkeitsrechte der Klägerin und des gemeinsamen Kindes durch Anonymisierung gewahrt sind und zudem auf der Homepageseite "Das Buch" eine, über die Buchstaben Y.Y. hinausgehende Namensänderung angekündigt wurde.

Eine volle Namensnennung der Verfügungsklägerin ist auf der Homepage Sorgerechtapartheid.de nicht erfolgt.

Die im Impressum aufgezeigte Möglichkeit konkreter Benennung von Rechtsverstößen durch den Homepagebetreiber hat die Verfügungsklägerin zudem nicht wahrgenommen.


 

4.) Was die namentliche Benennung des Rechtsanwaltes betrifft, so wird auf die dazu gefestigte Rechtsprechung verwiesen.

Bei einer Interessenabwägung überwiegt das Veröffentlichungsinteresse dann, wenn sich der Verletzte lediglich geschäftlich äußert und nicht zu erwarten ist, dass ihm durch die Veröffentlichung seines Namens gravierende Nachteile entstehen. Dies ist hier der Fall. Die Öffentlichkeit hat dann ein Interesse an der namentlichen Benennung eines Rechtsanwaltes, wenn sich dieser vertretungsweise zu Themen äußert, die Gegenstand öffentlicher Diskussion sind, wie in familienrechtlichen Angelegenheiten, die das Umgangs- oder Sorgerecht betreffen.


Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist, dass die Namensnennung des Rechtsanwaltes die Sozial- und Privatsphäre der Antragstellerin nicht betrifft und wenn überhaupt, von dem Rechtsanwalt im eigenen Namen hätte gerügt werden müssen.



 

 

 

.........


Mit richterlichen Hinweisen und der Frist zur Stellungnahme bis zum 29.09.2014 wurde die Ladung zur Güteverhandlung und zur mündlichen Verhandlung am 25.09.2014 zugestellt.

Termin: 02.10.2014       

10.00 Uhr

2.OG/209

Verhandlungsort: Amtsgericht Pankow/Weißensee, Parkstr.71,13086 Berlin


Auszug aus dem Hinweis der Richterin am Amtsgericht Keßeböhmer:

Zitat:

 "... Zudem weist das Gericht darauf hin, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzung andauert durch die Veröffentlichungen auf der Internetseite und jedermann, der den Beklagten kennt, allein aufgrund seines Namens den Rückschluss ziehen kann, wer mit den genannten Initialen der Mutter gemeint ist, sofern er  die Parteien kennt..."

(Zitat Ende)


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2.Stellungnahme


..............            Straße                Berlin                                              26.09.2014




Amtsgericht Pankow/Weißensee

13086 Berlin



Sehr geehrte Frau Richterin am AG Keßeböhmer!


In der Sache


Y. ./. B.


Ihr Zeichen: 102 C 1005/14


nehme ich zu Ihrem richterlichen Hinweis vom 22.09.14 wie folgt Stellung:


I.Die Schadensersatzforderung wird in einem späteren Verfahren geltend gemacht.


II.Der Hinweis auf eine andauernde Persönlichkeitsrechtsverletzung der Verfügungs-klägerin, weil jedermann der mich kennt, allein aufgrund meines Namens, den Rückschluss auf die Mutter meiner Tochter ziehen kann, geht fehl.

Mein Verwandten-und Bekanntenkreis weiß ohnehin wer die Mutter von Lisa ist und welche Schuld sie auf sich geladen hat.

Ob ich also bei dem vom Gericht angesprochenen Personenkreis von "der Mutter meines Kindes" spreche oder ihren vollen Namen nenne oder ihre Initialen verwende, ist demnach einerlei.

Gegenüber allen anderen redlichen und rechtschaffenden Menschen sind die Persönlichkeitsrechte der Mutter des gemeinsamen Kindes gewahrt, weil die Anfangsbuchstaben ihres Namens keine Rückschlüsse auf ihre Identität ermöglichen.

Die Anonymisierung des Namens des Homepagebetreibers im Impressum erscheint rechtlich ausgeschlossen.

Im Übrigen verweise ich auf meinen Kommentar auf http://sorgerechtapartheid.de/aktuelles.html vom 09.09.14,

wonach "Die von mir betriebene Internetseite () keine Mutter-an-den-Pranger-Funktion (hat)" und das Veröffentlichungsinteresse bzgl. der Praxis der Familiengerichtsbarkeit Vorrang besitzt.


III.Soweit Herr Anwalt W. in eigener Sache Persönlichkeitsrechtsverletzungen behauptet, wird beantragt, den Unterlassungsantrag zurückzuweisen.

Antragstellerin in diesem Verfahren ist die Mutter meines Kindes L., deren Antrag aus den bereits dargelegten Gründen aber ebenfalls zurückzuweisen ist.


Hochachtungsvoll



Diese Stellungnahme wird der Y. und dem Anwalt W. per E-Mail zur Kenntnis gegeben.

Anzumerken bleibt einzig:


Obwohl akribisch sämtliche Seiten meiner erst im Aufbau befindlichen Homepage für das Gericht kopiert wurden und der Wunsch auf Zensur und Maulkorbvergabe groß sein mag:

mit rechts hat die Homepage Sorgerechtapartheid.de nichts zu tun,

mit Grund-und Menschenrechtsverletzungen allerdings.




Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Pankow/Weißensee zum Geschäftszeichen 102 C 1005/14 vom 02.10.2014:


"... Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 26.08.2014 mit der Magabe (Schreibfehler im Original) zu bestätigen, dass es im Tenor zu 1) statt "sorgerechtsapartheid.de" richtig "sorgerechtapartheid.de" heißen muss und statt " unter voller Namensnennung der Antragstellerin" richtig " unter Nennung der Initialen der Antragstellerin und Bezeichnung der Antragsstellerin als Kindesmutter unter gleichzeitiger namentlicher Ausweisung des Antragsgegners als Kindesvater".

...

Der Verfügungsbeklagte bittet darum, nicht als Kindesvater bezeichnet zu werden, weil er dies als Beleidigung empfindet.

...

Am Schluss der Sitzung:

b.u.v.

Termin zur Verkündung einer Entscheidung, zu dem das Erscheinen der Parteien nicht erforderlich ist, wird anberaumt auf den


09.Oktober 2014, 9:05 Uhr, Saal 209 "

Auszug Ende




Leider kann der Termin von mir nicht wahrgenommen werden.

Dabei hat allein schon die Einhaltung der angegebenen Uhrzeit  mein Interesse verdient.

Im Übrigen:

Vom Amtsgericht in der Parkstr.71 bin ich begeistert.Beeindruckende Architektur, super saniert (einzig der Fußbodenbelag aus Linoleum erscheint unpassend...)




 Das Urteil des Amtsgerichts wurde auf der Seite "Dokumente" unter 3. in voller Länge eingestellt.



zu 4.


Dazu ein lesenswerter Kommentar unter:

 http://www.xn--vterwiderstand-5hb.de/index.php/20-startseite/258-von-stuempern-und-dilettanten

zu 6.

http://www.xn--vterwiderstand-5hb.de/index.php/20-startseite/294-von-privilegien-und-multiorganversagen


von Privilegien und Multiorganversagen



oder


... da wandte der Herr sein Antlitz von ihnen und weinte bitterlich!




 


als Fortsetzungsbeitrag zu "von Stümpern und Dilettanten"


Die Halbierung des Einwohner/Anwalt-Verhältnisses seit 1991, besser bekannt unter dem Begriff Anwaltsschwemme, führte, wegen Umsatzeinbußen  pro Advokatenschädel nicht nur zu vermehrten Anwaltszwangs vor Gerichten sondern auch zur Zunahme der absoluten Zahl derer, die als Stümper, Dilettanten und Einheizer den schlechten Ruf dieser Branche "erarbeiten".


 

Ob nun von einem Anwaltszwang oder einem Anwaltserfordernis zu sprechen ist und ob ein solches überhaupt verfassungsgemäß ist, kann hier dahingestellt bleiben. Festzustellen bleibt allerdings, das diese Berufsbranche als anerkanntes "Organ der Rechtspflege" mit Privilegien ausgestattet ist und diese nutzt - ob nun als "guter" Anwalt oder als Brandstifter.


 

Wenn, nach Rosa Luxemburgs bekanntem Zitat, Freiheit immer die Freiheit des anders Denkenden ist, und die Freiheit die zum Privilegium, also Freiheit nur für die Anhänger eines Regimes wurde - keine Freiheit ist, dann stützt sich der sogenannte Rechtsstaat auf die Unfreiheit vieler.


 

Die Freiheit, sich ohne Rechtsanwalt vor dem Landgericht zu verteidigen, hat in Deutschland kein Bürger - auch dann nicht, wenn es in der Sache um offensichtlichen genderfeministischen Bullshit gekränkter Persönlichkeiten und honorarbedürftiger Advokaten geht.


Der willkürlich ausgewählte Delinquent - Mann und Vater - muss Geld zusammenkratzen und einen Rechtsanwalt zum "Sprachrohr" eigener Meinung machen. Das nennt sich Rechtsstaat oder Arbeitsbeschaffungsmaßnahme Anwaltsschwemme.


 

zum konkreten Fall:


Wider Erwarten schon nach einem knappen Dutzend Anfragen erfolgreich, konnte der für ein Berufungsverfahren notwendige Rechtskundige bevollmächtigt werden.

Die Honorarverhandlung war erfolgreich und aufgrund des beeindruckend wirkenden Kopfbogens und des im Internet verbreiteten Profils:


 

Rechtsanwalt & Australian Registered Foreign Lawyer

Rechtsanwaltskanzlei vornehmlich für Gewerblichen Rechtsschutz, IT-Recht, Urheber- und Medienrecht sowie Verwaltungsrecht

Fremdsprachen:

Französisch, Italienisch, Niederländisch, Russisch, Spanisch, Englisch

Rechtsgebiete:

Filmrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht, Medienrecht, Presserecht, Telekommunikationsrecht, Urheberrecht, Verlagsrecht, Australien, Internationales Kunstrecht

Spezialist für:

Geistiges Eigentum, Wettbewerbsrecht


 

machte sich langsam Optimismus breit dafür, der Zensur -denn um nichts anderes  handelt es sich bei der einstweiligen Verfügung gegen Sorgerechtapartheid.de- erfolgreich und kostenabwehrend entgegenzutreten.


 

Die Praxis der Maulkorbverhängung (siehe jüngst u.a.:

http://www.vaeternotruf.de/informationsfreiheit.htm,

http://www.vaeternotruf.de/birgit-heyer.htm unter "Daumenschrauben für die Informationsfreiheit" und

http://www.gerechtigkeit-fuer-manfred-theissen.de/ )

und die willkürliche Aufbürdung von Kosten durch eine Pankower Amtsrichterin rechtfertigt das Einlegen der Berufung.


 

So weit, so gut.


 

Der mandatierte Anwalt wurde mit allen erforderlichen Details vertraut gemacht. Er wurde auf Fristen hingewiesen und war dann (für seinen Mandanten) lange Zeit nicht erreichbar.


Nach mehrfacher Sachstandsnachfrage und Telefonaten kam als Anlage zur Mail vom 13.Januar 2015 Folgendes:

 

"...anliegend erhalten Sie Abschriften meiner Berufungszurücknahme vom 12.01.2015  und des mit dem Vorsitzenden geführten Schriftverkehrs...Danach hatte das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg, so dass ich es im Kosteninteresse zurückgenommen habe..."


 

Stimmt das ?


 

Am 02.Januar 2015 schrieb der Vorsitzende Richter am Landgericht Michael Mauck, 27 S 12/14 :

 

"...in der Sache...

hat die Berufungsbegründungsfrist mit Zustellung des Urteils am 11.Oktober 2014 zu laufen begonnen und ist am 11.Dezember 2014 abgelaufen. Der Fristverlängerungsantrag ist erst am 12.Dezember 2014, also nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, eingegangen, so dass eine Verlängerung nicht mehr möglich war... Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen, falls sie nicht binnen einer Woche zurückgenommen wird."


 

Es ist eine der üblen Launen des Schicksals, Missratenes zu hofieren und "Organe der Rechtspflege" sind oftmals unkontrolliert wuchernde Krebsgeschwüre, die direkt zum Multiorganversagen bei den von der Jurisprudenz Gemolkenen und von der Freiheit des Selbstvertretens vor dem Landgericht Befreiten führt.


 

Zumindest ist klar: die DDR war kein Rechtsstaat.


 

Wie jetzt wohl die Schadensersatzpflicht gehandhabt wird ?

 

 


zu 7


Das Impressum wurde durch grundsätzliche Hinweise unter "Zensur" ergänzt.

                                             

zu 8

Meine Anwaltsbewertung


Unzuverlässig-unredlich-unseriös


Herr Bernhardi wird von mir nicht empfohlen.


Herr Bernhardi wurde in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die von mir betriebene Homepage http://sorgerechtapartheid.de/contra.html für das Berufungsverfahren bevollmächtigt.


Die Rechtslage bzgl. der Einhaltung von Fristen beachtete der Anwalt nicht, so dass die Berufung zurückgenommen werden musste.


Nun Kosten für ein Berufungsverfahren in Rechnung zu stellen, dass schon zum Zeitpunkt seiner Einreichung (die Fristversäumnis hat rückwirkende Konsequenzen!)  nicht zulässig war, ist unredlich.


Die nachträglich prognostizierten negativen Erfolgsaussichten sind als Schutzbehauptungen zu werten, da auf sie hinzuweisen schon bei Einlegung der Berufungsfrist der Anwalt verpflichtet gewesen wäre.


Die anwaltliche Erreichbarkeit ist schlecht.Nach der Mitteilung der Fristversäumnis scheint Herr Bernhardi im Outback verschollen.


(Zunächst)wird die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft von mir angerufen.


01.02.2015

zu 5.


Schriftverkehr Berufung (Auszüge)


5.1.

-----------------------------------------------------------------------------------------------------

Kopfbogen Rechtsanwalt


an

Landgericht Berlin




Berlin,den 10.11.2014


Berufung


In Sachen


   

1.des Herrn Gert Bollmann,xxx


             Verfügungsbeklagter und Berufungskläger,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt  XX


gegen


2.die Frau YY

Verfügungsklägerin und Berufungsbeklagte,


-Prozessbevollmächtigter 1.Instanz:Rechtsanwalt YY


Aktenzeichen I.Instanz

Amtsgericht Pankow-Weißensee 102 C 1005/14


Beschwerwert: 1.500,00 €


lege ich namens und im Auftrag des Verfügungsbeklagten und Berufungsklägers gegen das am 09.10.2014 verkündete und am  13.10.2014 zugestellte Urteil  des Amtsgerichts Pankow-Weißensee  - 102 C 1005/14 -


Berufung


ein.Anträge und Begründung erfolgen gesondert.


Abschrift des Urteils  sowie beglaubigte und einfache Abschrift der Berufungsschrift anbei


(XX)

Rechtsanwalt & ARFL

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


5.2.


Kopfbogen Rechtsanwalt


an

Landgericht Berlin


Berlin, den 12.12.2014


In Sachen

Bollmann . / . YY

- 27 S 12/14 -


bitte ich wegen kurzzeitiger Arbeitsüberlastung um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.12.2014.


Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.


(XX)

Rechtsanwalt & ARFL

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------

5.3.

per Mail

XX <XX@gmail.com>

15.12.14


an mich

Sehr geehrter Herr Bollmann,


bitte finden Sie anliegend meinen Schriftsatz vom 12.12.2014 an das Landgericht Berlin.


Ich komme in den nächsten Tagen auf die Sache zurück.


Freundliche Grüße / Kind regards,



(XX)

Rechtsanwalt & Australian Registered Foreign Lawyer


-------------------------------------------------------------------------------

5.4.


Landgericht Berlin,ZK 27,10617 Berlin

Geschäftszeichen 27 S 12/14

Schreiben vom 16.12.2014 Dr.Hagemeister, Richter am Landgericht


In der Sache

Bollmann ./. YY


bestehen Bedenken gegen die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, da das angefochtene Urteil am 11.10.2014 zugestellt wurde, der Antrag aber erst am 12.12.2014 bei Gericht eingegangen ist (vgl.Zöller-Heßler,30.Auflage § 520 ZPO Rn.15,17). Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zehn Tagen gegeben.


Mit freundlichen Grüßen


---------------------------------------------------------------------------------------------------


5.5

Kopfbogen Rechtsanwalt XX


an

Landgericht Berlin


...

ist das angefochtene Urteil am 11.10.2014 zugestellt worden. In der Berufungsschrift wurde der 13.10.2014 genannt, weil an diesem Tag die Fristen zu laufen begonnen haben. Daher ist nach hiesiger Auffassung die Berufungsbegründungsfrist am 13.12.2014 abgelaufen, so dass der Fristverlängerungsantrag vom 12.12.2014 rechtzeitig an demselben Tag bei Gericht eingegangen ist.Im Hinblick auf diese Unklarheit und wegen der andauernden Feiertage bitte ich nochmals um Verlängerung der nach hiesiger Auffassung heute ablaufenden Frist bis zum 12.01.2015.


------------------------------------------------------------------------------------------

5.6.


Landgericht Berlin,ZK 27,10617 Berlin

Mauck,Vorsitzender Richter am Landgericht

mit Schreiben vom 02.01.2015


an den Rechtsanwalt der Berufungsbeklagten  ??


...

hat die Berufungsbegründungsfrist mit Zustellung des Urteils am 11.Oktober 2014 zu laufen begonnen und ist am 11.Dezember 2014 abgelaufen. Der Fristverlängerungsantrag ist erst am 12.Dezember 2014, also nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen, so dass eine Verlängerung nicht mehr möglich  war (vgl. Zöller/Heßler,ZPO, 30.Aufl.,§ 520 Rdz.16a,23). Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen, falls sie nicht binnen einer Woche zurückgenommen wird.



-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

5.7.


per Mail

9. Jan.15


an mich

Sehr geehrter Herr Bollmann,


Vielen Dank für Ihren Anruf. Da ich wegen einer Dienstreise in dieser Woche nicht in Berlin bin, werde ich mich am Montag bei Ihnen melden.


Freundliche Grüße /

Kind regards,


(XX)

Rechtsanwalt & Australian Registered Foreign Lawyer


XX Rechtsanwalt & ARFL

Gewerblicher Rechtsschutz | IT-Recht | Urheber- und Medienrecht

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Berlin XXXX, XXX BERLIN, Germany

T +49 30 xxxxxxxxx | F +49 30 xxxxxxxx

Sydney Office 3 XXX Street,XXXX, Australia

XXX@anwalt.rak-berlin.de | www.XXX.com.au


--------------------------------------------------------------------------------------------------------------


Es ist müssig darauf hinzuweisen, dass dem beauftragten Anwalt (fristgerecht)  bereits schriftlich ausgearbeitete (d.h.: fertig formulierte) Vorschläge für die einzureichende Berufungsbegründung  übersandt wurden und mehrfach auf die Einhaltung der Fristen gedrängt wurde.

---------------------------------------------------------------------------------------------------------

5.8.


Da schreibt am 02.01.2015 der  Vorsitzende Richter am Landgericht Mauck an den Anwalt der Berufungsbeklagten und - schwupps- nimmt der Anwalt des Berufungsklägers "...aufgrund des gerichtlichen Hinweises.."  (an die Gegenseite wohlgemerkt) am 12.01.2015 zurück.

Hiiilfe Juristen !!

------------------------------------------------------------------------------------------------

5.9.

per Mail

13. Jan. 15


an mich


Sehr geehrter Herr Bollmann,


bitte finden Sie die Anlagen!


Gegen eine vollständig (!) anonymisierten Veröffentlichung bestehen keine Bedenken. Sie sollten dann aber nicht nur keine Initialen der Gegenseite verwenden, sondern besser auch Ihren Namen nicht nennen:


Im Ergebnis ist es auch für Ihr begrüßenswertes Informationsinteresse besser so. Sie wollen doch die Öffentlichkeit sachgerecht informieren. Das ist eben auch sehr sehr wichtig und ein unbedingt zu unterstützendes Anliegen. Davon werden Sie durch das rechtskräftige Urteil keineswegs abgehalten. Ich bin der Ansicht, dass Namen (welche es auch immer sind) nur von der eigentlichen Wichtigkeit der Kindessache als solcher ablenken. Natürlich kann man „empört“ darüber sein, dass man seinen eigenen Namen im Zusammenhang mit den Initialen eines Anderen nicht nennen sollte. Aber dieses ist ein Scheinproblem. Wenn Sie sich darauf konzentrieren, verwässern Sie gewissermaßen Ihr eigentliches, viel wichtigeres Anliegen!


Freundliche Grüße / Kind regards,



(XX)

Rechtsanwalt & Australian Registered Foreign Lawyer


XX RECHTSANWALT & ARFL

Gewerblicher Rechtsschutz | IT-Recht | Urheber- und Medienrecht

Competition Law | IP-Law | IT-Law | Media Law | Publishing Law

Berlin Office XXXstraße XX | XXXX BERLIN | Germany

T +49 30 xxxxxxxx | F +49 30  xxxxxxxx

Sydney Office XXXXX Street | XXXX | Australia


--------------------------------------------------------------------------------------------

was für ein "Spaß"...

"Sie sollten dann aber ..... besser auch Ihren Namen nicht nennen:"


der Mail war zudem noch ein Schreiben "meines teuren Anwalts" vom 13.Januar 2015 beigefügt:


5.10.


Sehr geehrter Herr Bollmann,


anliegend erhalten Sie Abschriften meiner Berufungszurücknahme vom 12.01.2015 und des mit dem Vorsitzenden geführten Schriftverkehrs (Schreiben vom 16. und 29.12.2014 sowie 02.01.2015). Danach hatte das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg, so dass ich es im Kosteninteresse zurückgenommen habe. Ich bitte die Fristversäumnis zu entschuldigen. Zugleich möchte ich darauf hinweisen, dass nach nochmaliger Durchsicht der Unterlagen eine Berufung nach hiesiger Ansicht  auch in der Sache aussichtslos gewesen wäre:


1.Für eine Persönlichkeitsverletzung reicht es aus, dass die Person der Berufungsbeklagten unter Anführung der fraglichen Umstände nachvollziehbar auf Ihrer Webseite genannt worden ist. Eine volle Namensnennung war dafür nicht erforderlich, da die Initialien  jedenfalls für Personen aus dem erweiterten Umfeld für eine eindeutige Identifizierung ausgereicht haben. Deshalb kommt es auf die von Ihnen veranlasste Änderung  der Webseite nicht an, unabhängig davon ob eine Rechtzeitigkeit nachgewiesen werden kann oder nicht.


2.Insofern ist es leider auch unerheblich, dass die seinerzeitige Verfügungsklägerin zunächst falsch vorgetragen haben mag, entweder weil sie es nicht besser wußte oder weil sie Ihnen schaden wollte. Sie hat Ihren Vortrag - bezogen auf das hiesige Verfahren - mit oder ohne richterlichen Hinweis  korrigiert.


3.Unproblematisch ist auch, dass das Ausgangsgericht auf einen sachgerechten Klageantrag hingewirkt hat. Es unterliegt nach meinen Informationen keinem Zweifel, dass der korrigierte Klageantrag sachgerecht gewesen ist und dem Interesse der Klägerin entsprochen hat. Es ist auch nicht ungewöhnlich und jedenfalls nicht unzulässig , dass ein Klageantrag  in der (letzten) mündlichen  Verhandlung noch abgeändert wird.


4.Die Länge des Verfügungsverfahrens beeinträchtigt nicht mehr die Eilbedürftigkeit der Sache, wenn diese erst einmal anhängig gemacht worden ist.


5.Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Sie eine Veröffentlichung stets gewissermaßen auf eigenes Risiko  vornehmen, d.h. etwaige Unsicherheiten bei der Zulässigkeit gehen letztlich immer zu Lasten des vermeintlichen  oder wirklichen "Störers". Dieser muss sich umfassend über die Rechtslage informieren und im Zweifelsfall  eine Veröffentlichung besser unterlassen. Jedenfalls, und das ist die Quintessenz auch in diesem Fall, gehen solche Unklarheiten immer zu Lasten des "risikobehaftet" Publizierenden!


Ich bedauere Ihnen kein günstigeres Ergebnis mitteilen zu können und bitte nochmals die - wenn auch unerhebliche - Fristversäumnis zu entschuldigen. Dafür biete ich Ihnen an, auf das restliche Honorar zu verzichten und betrachte meine Kostenberechnung vom 01.12.2014  somit als ausgeglichen.


Mit freundlichen Grüßen



(XX)

Rechtsanwalt & ARFL


Einstellung Kostenrechnung folgt


-------------------------------------------------------


5.11.

per Mail


Gert Bollmann <XX@gmail.com>

13. Jan. 15


an  XX

Ihr Zeichen:713/14 BE11 nb D1/6-15

Ihr Schreiben vom 13.Januar 2015



Sehr geehrter Herr Anwalt XX,


ich bedanke mich für die zeitlich überfällige Information.


Wenn die Rechtslage so ist, wie vom Landgericht dargestellt , dann hätten Sie sie kennen und beachten müssen.


Nun Kosten für ein Berufungsverfahren in Rechnung zu stellen, dass schon zum Zeitpunkt seiner Einreichung (die Fristversäumnis hat rückwirkende Konsequenzen!)  nicht zulässig war, ist unredlich.


Ich fordere Sie deshalb auf, die Ihnen überwiesenen Beträge zurück zu überweisen und zwar unabhängig von den von Ihnen mit Schriftsatz vom 13.Januar prognostizierten Erfolgsaussichten auf die Sie hinzuweisen schon bei Einlegung der Berufungsschrift verpflichtet gewesen wären.


Der richterliche Hinweis bezieht sich im Übrigen einzig auf die Fristversäumnis.


Ich gehe davon aus, dass die Rücküberweisung bis zum  22.Januar 2015 erfolgt und teile vorsorglich meine Bankverbindung mit:


Hochachtungsvoll


-------------------------------------------------------------------------------------------



Fortsetzung folgt



zu 9.

Kostenforderung und Schlichtung


Wie meist zum Wochenende (diesmal am 17.04.2015) habe ich Post vom Amtsgericht Pankow/Weißensee erhalten.

Ich erhalte die Möglichkeit Einwendungen gegen die Kostenforderung binnen zehn Tagen vorzubringen. Toll! So funktioniert ein Rechtstaat - und dann erhält der Advokat sein/mein Geld und wird die Gerichtsvollzieherin in Gang setzen...

Ich glaube, man muss schon Mitglied dieser Zunft seinm um derart dreist Geld zu fordern ohne Leistung.Das das einstweilige Verfügungsverfahren aus "Berichtigungen und Korrekturen", Lug und Trug bestand, ist für Nichtjuristen deutlich erkennbar.


Termin für die Einreichung der

Unterlagen für die Schlichtung

bzgl.der "vergurkten"  Berufung

ist der 29.April 2015




Bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

in 10179 Berlin ist das Schlichtungsverfahren

Bollmann ./. RA Bernhardi

unter dem Aktenzeichen 181/15 SE 11

anhängig.


Am 18.August 2015  übersandte die  Schlichtungsstelle

(nach telefonischer Rücksprache mit der Kanzlei )

ihre Schreiben an den Rechtsanwalt vom 10.06. und

02.07.2015 (erneut) per Fax und bat um Stellungnahme bis zum 11.September 2015.


Die Frist zur Stellungnahme des Anwalts wurde verlängert bis zum 30.Oktober 2015.


Mit Fax vom 02.11.2015  nimmt RA Bernhardi zu dem Schlichtungsantrag Stellung, ohne zu erwähnen, dass die Berufungsbegründungsfrist zum Zeitpunkt des Eingangs seines Fristverlängerungsantrages beim Gericht bereits abgelaufen war .

Zitat:"Im Ergebnis kann ich nicht erkennen, dem Antragsteller etwas schuldig geblieben zu sein.Ich habe ihm im Gegenteil einen Teil meines Honorars erlassen. Eine Verantwortlichkeit für den von ihm behaupteten "Schaden", der lediglich in der zwangsläufigen Folge der Kostentragung für das von ihm selbst verlorene Ausgangsverfahren bzw. für die ebenfalls von ihm selbst zu verantwortende notwendige Gewinnung der Bearbeitungszeit für die Prüfung der Erfolgsaussichten besteht, lehne ich ab. Ich bitte daher, den Schlichtungsantrag als in der Sache nicht begründet zurückzuweisen."


Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft räumte mir die Möglichkeit zur Erwiderung bis zum 07.Dezember 2015  ein.



Erwiderung vom 01.12.2015

"...

Ich lasse mich wie folgt ein:


Anwalt Bernhardi scheint Gefallen an Fristverlängerungen zu haben.

Auch bei der Schlichtungsstelle ist es ihm nicht gelungen Termine einzuhalten.

Das ist ein Hinweis darauf, dass er Termine immer erst in letzter Minute wahrnimmt und schon deswegen die Risiken zu tragen hat.


Ob in dem strittigen Fall das eingelegte Rechtsmittel Aussichten auf Erfolg gehabt hätte oder nicht, ändert nichts daran, dass er die Folgen seiner verschuldeten Fristversäumnis zu tragen hat.


(Ich verweise auf den Schriftverkehr mit dem Richter am Landgericht Mauck. Herr Bernhardi ließ diese richterlichen Hinweise, die für das Schlichtungsverfahren entscheidungsbeachtlich sind, in seinem Schreiben vom 02.11.2015 bedauerlicherweise unerwähnt.)


Ein Gerichtsverfahren endet nicht immer mit dem eingelegten Rechtsmittel, sodass sich darauf zu berufen, seine Erfolgsaussichten wären nicht hinreichend, immer auch ein Blick in die Glaskugel bedeutet.

Es kam auch schon vor, dass trotz der Zurückweisung eines Rechtsmittels durch das OLG, selbiges aufgrund einer Gegenvorstellung (kein formelles Rechtsmittel!) seinen Beschluss noch einmal geändert hat.


Wenn der RA aber schon meint, das eingelegte Rechtsmittel hätte keine Erfolgsaussichten gehabt, dann kann er sich nicht darauf berufen, dass die Zeit zwischen Einlegung der Berufung und seiner Begründung zu kurz gewesen sei. Eine summarische Prüfung hinsichtlich der materiellen Rechtslage ist ihm immer möglich.

Das hat er absprachewidrig unterlassen.

Ich denke: Herr RA Bernhardi kommt einfach - wie wieder hier im Schlichtungsverfahren - seinen Sorgfaltspflichten gegenüber der Beachtung seiner Termine nicht genügend nach.


Er hat das Verfahren "vergeigt" und hat darüber hinaus auch noch rechtsirrtümlich angenommen, die Rücknahmefrist eingehalten zu haben.

Das Gericht hat's ihm doch erklärt!


Wer sich zum Nachteil seines Mandanten solche Fehler erlaubt, kann sich dafür nicht auch noch entlohnen lassen.


Mit freundlichen Grüßen



zu 10.

Warum wundert mich diese Entscheidung nicht ?!















 












Der Begriff Schlichtung und Schlichtungsstelle mag einen Geprellten heiter stimmen, gibt es doch eine Chance einen Streit durch eine neutrale Instanz mittels Kompromiss beizulegen.

Der Anflug von Erleichterung verfliegt allerdings im Hinblick auf die Arbeitsweise der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft Berlin sofort oder mit Zitat aus der Google-Bewertung von Nevaeh Snow  gesprochen:

"Meines Erachtens kann man sich die Mühe hier sparen. Die Schlichtung gestaltete sich als sehr ärgerlich, zeitaufwendig und insgesamt betrachtet war sie für mich leider eher kontraproduktiv.

....

Nicht so schön, wenn  man zuvor schon vom Anwalt auf den Arm genommen und nicht richtig vertreten wurde-..."


Das Anrufen der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ist so sinnreich wie die Paginierung von Aktenseiten vor Übergabe an den Reißwolf.

Bei stetig wechselnden Bearbeitern und dem Hin-und Herschicken von Mails benötigte  die Schlichtungsstelle fast ein Jahr bis zur Feststellung die weitere Schlichtung abzulehnen.

Naja, warum sollte auch Quatsch nicht quätscher gemacht werden wenn der Entscheider/Schlichter sich die Auffassung der Richterin der 1.Instanz  zu eigen macht, diese falsch wiedergibt und  meint die Berufung wäre auch bei rechtzeitiger Begründung nicht erfolgreich gewesen.

Schön, wenn ein Schlichter meint er wäre Richter am Landgericht.

Dabei ging es nicht um die Spekulation zum Ausgang der Berufung sondern um das anwaltliche Versäumnis die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten zu haben.

Natürlich fällt es mir schwer hier den  Satz von der Krähe die der anderen kein Auge aushackt nicht zu nutzen.

Ich weiß nicht, wie Schlichtungen geführt werden beim Streit von Kollegen untereinander, also Advokat gegen Advokat.

Für die Durchführung einer neutralen Schlichtung eines Streits zwischen einem Standeskollegen der Schlichter und einem Nichtjuristen ist diese Stelle offenbar ungeeignet und unwillig.Dort  besteht zwar die Fähigkeit des Lesens, jedoch nicht des Lesens von Schreiben juristischer Laien.Die gewohnheitsmäßige Überheblichkeit von Juristen...?



Die Ablehnung der Schlichtungsstelle ist so wie geschehen zulässig und nicht angreifbar.

Kein deutscher Bürger, ob dick oder dünn, klug oder gelehrt, hat das Recht sich selbst vor einem Land-bzw.Oberlandesgericht zu vertreten.Er muss einen (rechts-)kundigen und zugelassenen Advokaten mieten.

Was einem Laien nicht passiert - ist folgenlos für Rabulistiker.

Und so hat "mein" Rechtsanwalt Bernhardi eine Entscheidung durch die Berufungsinstanz vergeigt und entzieht sich mit Unterstützung von Standeskollegen der Verantwortung.

Punkt und Ausrufezeichen und ein Pfui-Deibel. 

Das Berufungsgericht hat nämlich nur die Sachurteilsvoraussetzungen geprüft und nicht die materielle Rechtslage.


Wenn ein Rechtsanwalt (kein Laie!) dummes Zeug beantragt, nämlich eine Unterlassung die sich auf eine Veröffentlichung bezieht, die so gar nicht existiert, dann ist sie abzuweisen.


Beispiel:

-Unterlassen Sie es, meine Mandantin bei voller Namensnennung auf der Homepage  zu nennen.

-O.K. - das habe ich bisher nicht gemacht und werde es auch künftig nicht tun.Ich benutze stattdessen die Initialien!


Das angerufene Amtsgericht Pankow/Weißensee beschließt dann auch noch antragsgemäß "bei Androhung von Strafe, die Namensveröffentlichung zu unterlassen".


Der Rechtsanwalt der Frau die nicht mit Namen genannt werden will hat etwas zu unterlassen beantragt, was nicht getan wurde und so die Kosten für ein Hauptsacheverfahren veranlasst. Dass die Richtern am Amtsgericht Keßeböhmer seinen Antrag ergänzend auslegt, weil auch die Verwendung der Initialien persönlichkeitsrechtsverletzend sei, dürfte unzulässig sein.


Fazit:

Wenn Juristen Unfug treiben ist  kein Rechtsinterpret willens korrigierend zu handeln -

und da wäre ich doch bei dem Satz von den Krähen gelandet.


"Wir haben Unmengen von Juristen, und ein Justizsystem, das nicht auf Recht, sondern auf die Ernährung dieser Juristen ausgelegt ist, und dazu eine Steuerung der Justiz über Politik und Hochschulen, die die Basis für immer absurdere Spitzfindigkeiten und fraktale Verästelungen ist." (Zitat:Hadmut Danisch,Ende des Rechtsstaates,04.01.16)